Geschichte der jüdischen Gemeinde Düsseldorfs.
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sehen stand, lässt sich nur durch die grosse Verwirrungerklären, welcher die jüdische Gemeinde von Berg nach derEinverleibung in die Königlich preussische Monarchie fürlange Zeit anheimfiel.
Die jüdische Gemeinde des ehemaligen GrossherzogthumsBerg unter preussischfcr Herrschaft.
Schon am 30. Juni 1816 hatte der Oberpräsident derHerzogthümer Jülich, Cleve und Berg von den beidenjüdischen Consistorial-Synagogen zu Crefeld und Bonnund von der Kgl. Regierung zu Düsseldorf für das ehe-malige Grossherzogthum Berg nähere Aufschlüsse überdie Verfassung und die Familien- und Seelenzahl der Judenin den genannten Bezirken eingefordert, um zweckmässigeVorschläge für eine neue Feststellung der kirchlichen Ver-hältnisse der Juden im genannten Ober-Präsidialbezirkmachen und danach bestimmen zu können, wie bei der er-folgten Vereinigung beider Rheinufer auch diese Verhält-nisse in Uebereinstimmung zu bringen und auf eine demWohl des Staates angemessene Weise festzustellen sind.Auf Grund des durch das Kaiserliche Decret vom 17. März1808 geschaffenen Organisationsplanes der jüdischen Ge-meinden, nach welchem in jedem Departement, in welchem2000 Juden und mehr wohnten, eine Synagoge und ein Con-sistorium errichtet werden sollte, und mit Rücksicht auf diebei der veränderten Landeseintheilung entstandene Ver-wickelung hielt der Oberpräsident eine Reform schlechter-dings für nothwendig. Da die Anzahl der jüdischen Ein-wohner sich beliefe
a) im Bezirk der Kgl. Regierung zu Düsseldorf auf 2905,
b ) ., ,, „ ., „ „ Cöln „ 1264,
c ) „ „ „ .. „ „ Cleve „ 1552
Seelen und somit beinahe die erforderliche Anzahl für dreiOber- oder Hauptsynagogen vorhanden wäre, so gründeteder Oberpräsident hierauf folgende Vorschläge:
1. Scheint es zweckmässig zu sein, für jeden Regierungs-bezirk eine Ober- oder Hauptsynagoge zu errichten;
2. der Sitz dieser Synagoge könnte in die Hauptstädteverlegt werden, im Regierungsbezirk Düsseldorf aberin Crefeld bleiben;
3. jeder Synagoge wäre ein Rabbiner vorzusetzen, wovon
4. einer als Oberrabbiner die höheren Befehle in Voll-zug zu setzen und an die übrigen Rabbiner mitzutheilenhätte;