Geschichte der jüdischen Gemeinde Düsseldorfs.
179
wurden durch die spätere Gesetzgebung (Art. 7 und 8 desCode civil) anerkannt und bestätigt. Die Juden waren dem-nach den übrigen Staatsbürgern gleich und nicht nur zujedem beliebigen Gewerbebetrieb und zur Acquisition liegen-der Gründe befugt, sondern auch zur Wahrnehmung öffent-licher Aemter für geeignet erklärt. Selbst ausländischeJuden hatten bei Erhebung des Bürgerrechts keine andereVerpflichtung wie jeder Fremde. Sie mussten nämlich10 Jahre im Lande wohnen und von dem Regentenein Naturalisationsdecret erwirken. In besonderen Fällengenügte der Aufenthalt von einem Jahre. (Art. 3 der Con-stitution vom Jahre 8 der Republik (1799/1800); Art. 13des Code civil; Gutachten des Staatsrates vom 18./20.Plairial im Jahre 11; Beschluss des Senats vom 19. Februar1805 und Decret vom 17. März 1809). Für das Grossherzog-thum Berg traten alle diese Bestimmungen sofort nachder Errichtung in Kraft und zwar ohne vorhergehendegesetzliche Bestimmung, factisch dadurch, dass die Judender Militärpflicht und allen öffentlichen Lasten und Ab-gaben gleich allen anderen Unterthanen unterworfen wurden,wogegen sie aber auch von allen Abgaben, welche den Judenbesonders auferlegt waren, ausdrücklich befreit wurden.Ihnen wurde gleich nach der Besitzergreifung gestattet,sich in die Bürgerregister ihres bisherigen Wohnortes ein-tragen und sich Bürgerbriefe ertheilen zu lassen. Durchden Art. 6 des Kaiserl. Decretes vom 3. Nov. 1809 wurdendie Juden hinsichtlich der Unterstützung aus öffentlichenArmen-Anstalten den Christen gleichgesetzt. Das Kaiser-liche Decret vom 12. Nov. 1809 führte im GrossherzogthumBerg den Code Napoleon ein und hob dadurch allen Unter-schied zwischen Christen und Juden auf. Freilich hatteNapoleon durch dasselbe Gesetz (vom 30. Mai 1806), durchwelches er aus der Mitte der in sämmtlichen seiner Gewaltunterworfenen Ländern wohnenden Juden ein Synhedrionzur Beantwortung der von ihm bezüglich ihrer in Ansehungihres Verhältnisses zu Bekennern anderer Religionen gelten-den religiösen Anschauungen nach Paris zusammenberufenhatte, auch verschiedene provisorische Ausnahmegesetzefür einen Theil der Juden geschaffen und diese Ausnahmendurch Gesetz vom 17. März 1808 auf die Dauer von 10 Jahrenbestätigt.
Allein dieses Gesetz, welches er selbst schon imApril desselben Jahres zum Theil wieder ausser Kraft setzte 1 )und durch bald darauf folgende weitere Bestimmungen
r ) Vgl. Grätz, Geschichte der Juden, Bd. 11, a. a. O.
12*