178 Geschichte der jüdischen Gemeinde Düsseldorfs.
Ausnahmen verwehrt war. Andererseits erweckten die-selben einen tiefreligiösen, wahrhaft geläuterten Sinn undein ideales Streben und knüpften ein inniges Band zwischendem Rabbiner und den Gemeindemitgliedern, denen derselbeein wahrhafter, vertrauter Freund und Berat her wurde inallen Lebenslagen, sowohl im Privatleben der einzelnenFamilien, als auch in den Angelegenheiten der Gemeinde,welche keinen Beschluss fasste, ohne dass der RabbinerGelegenheit gefunden hätte, seine Meinung über die schwe-benden Fragen zu äussern und zu verfechten. Sein Hauswar ein zu jeder Zeit geöffneter Zufluchtsort .für Arme undBedrängte und überhaupt der Mittelpunkt der Gemeindein allen ihren Lebensäusserungen, und die langjährige Amts-thätigkeit der einzelnen Rabbiner knüpfte zwischen derGemeinde und ihrem Lehrer ein immer engeres Band, undnoch heute wird ihnen ein dankbares Andenken bewahrt.
Die in vorstehender Schilderung dargelegte Verfassungder gülich-bergischen Judenschaft wurde mit einem Schlagebeseitigt durch Eintritt der französischen Fremdherrschaftim Jahre 1807/8, durch Errichtung des GrossherzogthumsBerg und die Einführung des Code Napoleon in diesemLandestheil zufolge Kaiserlichen Decretes vom 12. November1809, und durch die nach Anhörung des 1806/7 von Napoleonin Paris zusammenberufenen jüdischen Synhedriums unddes darauf folgenden jüdischen Parlaments 1 ) geschaffeneConsistorial-Ordnung vom 17. März 1808. Zufolge dieserwurden 3 jüdische Consistorialbezirke Bonn, Crefeld, Triererrichtet. Indes haben wir für die Geschichte der JudenDüsseldorfs uns zu beschränken auf die
Verfassung der jüdischen Gemeinde des Grossherzogthums
Berg.
Diese konnte sich nur auf die synagogalen und rituellenVerhältnisse beschränken. In bürgerlicher Beziehung unter-lagen die Juden dieses Landestheiles fortan keinen beson-deren und einschränkenden Bestimmungen mehr. DurchDecret der französischen National-Versammlung vom27. September 1791 waren alle vorher zum Nachtheil derJuden ergangenen Verordnungen zunächst für das linkeRheinufer aufgehoben worden. Das Bürgerrecht wurdeJedem beigelegt, welcher den Bürgereid leistete, überhauptwurden die Rechtsverhältnisse der Juden denen der übrigenStaatsbürger völlig gleichgestellt. Diese Bestimmungen
x ) Vgl. Grätz, Geschichte der Juden, Bd. 11, S. 267 fgg.