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Geschichte der jüdischen Gemeinde Düsseldorfs.
im Kreise der Judenschaft selbst der Anordnung ihrernächsten Vorgesetzten und nur höchst selten wurden dieJudencommissare gegen Anordnungen derselben angerufen.In solchen Fällen hatte zunächst der Rabbiner zu ent-scheiden. „Auf bey verwahrt Juden Samuel Isaac zuWartenscheid wider Vorgänger der Gülich und bergischenJudenschaft übergeben Unthggste anzeig wird dem Ober-Rabiner ggst. befohlen, Supplicanten schleunig und unpar-teiische Justiz angedeyhen zu lassen. Düsseldorf 4^gSeptbr. 1783. Der damalige Land-Rabbiner Loeb AaronScheyer fordert daher die Herren Vorsteher auf, einen oderzwei aus ihrer Mitte mit einer vollkommenen Vollmachtzu versehen, damit diese binnen 15 Tagen mit dem Klägervor ihm erschienen, um ihre Zwistigkeiten „nach dem GesetzMoyses auszumachen. Es komme auf sie der SegenGottes."
In der Regel entschied der Rabbiner allein, ohne Bei-sitzer. Indes war es ihm anheimgestellt, aus der Mitte derVorsteher sich einen oder zwei Beisitzer als Gutachter zuwählen. Eine Verfügung der Regierung, welche die Beisitzerals obligatorisch einführen wollte, veranlasste am 10. Septbr.1781 eine Petition von 15 damals in Düsseldorf wohnendenjüdischen Familienvätern (darunter Dr. med. G. von Geldern)dahin gehend, „dass es dahier niemahlen Gebrauch gewesen,dem öber-Landrabbiner in process- Sachen beysitzern zugeben; auch befindet sich unter sämmtliche hiesige Juden-schaft niemand im stand, ein solches Amt zu vertretten,weilen Keiner so weit studiert hat, um ein rechtsspruchurteilen zu können."
Handelsbüoher oder Berechnungen und dergleichenuntersuchen zu helfen, werden dem Rabbiner wohl vonjeder Parthey, so im Process verwickelt, ein Handelsmannals Beysitzer zugegeben, allein solche beysitzeren darfenkeineswegs im rechtsspruch sich bekümmern, und weilenwir bis dahin nichts als gutes und lobliches von unseremOber-Rabbiner (Scheuer) zu sagen wissen, so gelanget aneiner hochlöblichen Regierung unsere unterthänigste bitte,solches in gnädigster betrachtung zu ziehen, damit keineneuen hier noch nie gewesene beysitzersämter eingeführtwerden."
Zur besseren Wahrnehmung der Rechtssprechung sollteder Rabbiner, der seinen Sitz in Düsseldorf hatte, nacheinem Beschlüsse der General-Versammlung vom Jahre1737, der dann immer wiederholt wurde, im Interesse deretwas entfernter wohnenden Juden in der Provinz Gülich,alljährlich in Düren oder Jülich — je nach Wahl der Vor-