Geschichte der jüdischen Gemeinde Düsseldorfs.
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Am 19. Hornung 1782 wird unter Verweisung auf die vor-angegangenen Befehle unter dem Vorigen Präjudiz noch-öiahlige Frist von 8 Tagen zu allem überfluss bestimmt,und zugleich die Aufhebung des allgemeinen Verbotes beiVermeidung von 6 Thlr. Strafe nochmals gefordert. Daim Jahre 1784 die Sache noch immer nicht erledigt war,wird am 28. Octbr. binnen 14 Tagen Bericht gefordert,»wie weith es mit dieser Sache gekommen." Wenn dieseErlasse auch gerade keine Beweise grosser Energie undgrossen Ansehens der kurfürstlichen Regierung bei denUnterbeamten sind, so wird man ihr wenigstens nicht dasZeugniss grosser Geduld und Ausdauer verweigern können.Andererseits beweisen sie, welche Unerschrockenheit undBeharrlichkeit die Vorgänger bekunden mussten, um nichtnur die ihren Glaubensgenossen gewährleisteten Rechte zuschützen, sondern überhaupt das bedrohte Recht zu wahren.Dem Amte Broich gegenüber war das um so nothwendiger,als dasselbe sich auch noch andere Eingriffe in die den Judenzustehende Gerichtsbarkeit erlaubte und allerhand Händelunterstützte, welche das bis dahin gepflegte friedliche undeinheitliche Zusammengehen der jülich-bergischen Juden-schaft zu zerreissen geeignet und berechnet waren.
Bezeichnend nach dieser Richtung ist das in der Syna-goge zu Broich im Jahre 1783 durch Gerichtsboten ver-kündete Verbot, Insinuationen durch den Schulmeister zubewirken. Am 12. Septr. 1783 muss die Regierung daherwieder den Befehl wiederholen, die Juden in denen untersich habenden Streitsachen ausser Fiscal- und Kriminal-Fällen zum Rabbiner zu verweisen und sich nach dieserSeite hin ferner nichts zu Schulden kommen zu lassen.Es muss dies um so mehr auffallen, als der Kurfürst am23. Juli 1783 ein Rescript erlassen hatte, dass „wann derOber-Rabiner hiesiger Landen Judenschaft einen Judenz u erscheinen nötig findet, derselbe solches zwar durch denJüdischen Schulmeister fernerhin be-wirken lassen möge, hingegen jedesmal den vor-gesetzten christlichen Richter dessen benachrichtigen,Widrigenfalls aber der citirte Jud zu erscheinen nichtschuldig seyn solle."
Am 23. November 1784 muss das Amt Broicha ufgefordert werden, die Vorgänger bei Eintreibung desschuldigen Tributes zu unterstützen. An Widerwärtig-keiten fehlte es also den Vorgängern und dem Rabbinerkeineswegs. Um so erfreulicher war es, dass die Gemeindenselbst bemüht waren, alles zu vermeiden, was denselbenl hr Amt zu erschweren geeignet war. Willig fügte man sich