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Geschichte der Stadt Düsseldorf : in zwölf Abhandlungen ; Festschrift zum 600jährigen Jubiläum
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Geschichte der jüdischen Gemeinde Düsseldorfs.

entschliessen zu können, die Jurisdiction des Rabbinersanzuerkennen, und trotz aller über dasselbe verhängtenStrafen und Vermahnungen darauf bedacht gewesen zusein, den Juden die Ausübung ihrer Rechte zu verkümmernund selbst Zwiespalt in der Judenschaft hervorzurufen sichnicht gescheut zu haben. Es ist dieses das bereits in einemähnlichen Falle erwähnte Gericht zu Broich, welches schonum deswillen hier näher behandelt werden muss, als seinVerhalten den kurfürstl. Befehlen gegenüber ein eigen-thiimüches Licht auf die ganze Verwaltung und Gerichts-barkeit des Landes zu werfen geeignet ist. Die mir vor-liegenden Acten beweisen, dass dieses Gericht einen sonsteinfachen Fall mehr als vier Jahre hinzuhalten verstandenhat, ohne dass eine Entscheidung getroffen worden wäre,einfach deswegen, weil es die Jurisdiction des Rabbinersnicht anerkannte. Am 6. Juli 1781 war dem Gericht auf-gegeben worden, den Samuel Hempel wider Wittib SimonCars und ihren Sohn Merten Simon dem § 8 der Geleits-Concession gemäss an den Rabbiner zu verweisen.

Am 25. Juli 1781 wird dem Gericht bei Vermeidungderfälligen erKlährung in die Strafe von 6 Rthlr." einenochmalige Frist von acht Tagen bestimmt und zugleichbefohlen, bis auf nähere Verordnung alles Verfahren ein-zustellen.

Am 13. September desselben Jahres wird der Befehlwiederholt. Trotzdem hatte das Gericht sein Verfahrennicht nur nicht eingestellt, sondern seinen Befehl executo-risch ausführen lassen. Am 25. September desselben Jahresergeht der Befehlbei Vermeydung von 25 Rthlr. angesichtdieses zu geleben und auch zu verantworten dass ohnan-gesehen deren erlassenen ggsten Verordnung ihr declarandoet exequendo Verfahren habt, mithien die von Merten Simonexequirte 10 Goldgulden ebener Massen angesicht diesesrückzuerstatten und wieder denselben mit fernerem Ver-fahren bey Vermeidung vorgen. Brächt anzuhalten." Be-zeichnend entweder für die ernstliche Absicht, den gewähr-leisteten Schutz zu gewähren oder für das Ansehen derkurfürstl. Regierung ist der Erlass vom 4. Decbr. 1781,wonach bei Vermeidungder würklichen fällig Erklärungin die bedrohete Straf von 25 Rthlr. nochmahlige Frist von8 Tagen vorbestimmt wird." Anstatt dem Kurfürsten zugehorchen, hatte das Amt zu Broich das Verbot in Civil-sachen vor dem Rabbiner zu erscheinen von dem concretenFall vielmehr aufalle alda wohnenden" Juden ausgedehntund wurde von demselben Tage aufgefordert, das Verbotaufzuheben und sich binnen 14 Tagen zu verantworten.