Geschichte der jüdischen Gemeinde Düsseldorfs.
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nen, zu ihren Gunsten entschiedenen Fall rekurrirt. „Ge-mäss dem 8||a articul der ggsten Vergleitungs-Concessionist unserer Gülicher Ober Land Rabbiner in c a u s i squibuscunque exceptis criminalibus derQompetent-Richter, wann zwischen Juden unter sich Rechts-streittigKeitten entstehen. Aus dieser Zuständigkeit hatderselb inhalts der Nebenlag den schutzJuden Pinis Heins-berg in Heinsberg schuldig erklärt der WIS Heve in Berg-heim 85 Rthlr. wegen rückständig Kostgeld zu entrichtenund ihn, weilen mehreren desfals erlassenen Decretis KeineFolge geleistet worden, in eine Brucht von 5 Rthlr. fälligerteilt. Gleichwie nun aber der condemnatus nach wie vorcontumax bleibt, und in solchem Fall die Ordnung ver-heisset, dass bei Ew. Kurfstl. Durchl. wir um die Gerichts-barkeit des Rabiners zu handhaben pro decernendo exe-cutione untthgst implorieren.
So Bitten unthgst, dass höchstdieselben an Beambtezu Heinsberg gestatte, dass vorbenannten Pinnes Heins-berg zur entrichtigung der 85 Rthlr. Kostgelder sowol alsabtragung der Brächt executive vermögen sollen, die ge-messene Verordnung zu erteilen ggdst geruhen wollen."Allerdings sind die Fälle nicht selten, in welchen die Vor-gänger die Jurisdiction des Rabbiners reklamiren mussten,und dass ihrem Wunsche willfahrt wurde. So erging einErlass d. d. 31. Januar 1783 an schulteis der unter Herr-schaft Stollberg: „Lieber getreuer, auf bey Verwahrte VonVorgänger und Vorsteher der gemeinen G. und BergischenJudenschaft übergebene imploration, befehlen euch ggstin allen die Juden unter sich betreffenden differentienausser den Kriminal- und fiscal-Fällen dem Rabiner dieErkantnuss zu belassen, die ungehorsamen Juden zu deren-selben nachlebung anzuweisen, auch die vom Rabiner an-gesetzet werdenden Brüchten zu Exequiren." Nachdemdie Sache zum Austrag gebracht war, bedurfte es für dieFolge in der That nur einer Erinnerung bei der Hofkammer,um den betreffenden Einzelfall in diesem Sinne zu erledigen;es genügte sogar schon eine Vorstellung bei dem betr. Amte,wie z. B. an amts-Verwalter zu Brägen d. d. 31. Aug. 1783....
Ew. HochEdelgebohren notiz zu geben,.....wie um nichts
billigeres, als dass sie zufollg Ihrer Kurfürstl. Durchl. unsggst verliehenen Concession diese Sache von sich und zurentscheidung mehr gedachten ober-Rabiners verweisen, sohabe hierum namens unsre gem. Judenschaft unterdienst-lich ersuchen sollen, wessen wir bey vorfallende occasionennicht anstehen werden mit aller Dienstgeflissenheit zuerwidern." Nur ein Gericht scheint trotz aller Befehle undausdrücklichen kurfürstl. Verordnungen sich nicht haben