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Geschichte der Stadt Düsseldorf : in zwölf Abhandlungen ; Festschrift zum 600jährigen Jubiläum
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Geschichte der jüdischen Gemeinde Düsseldorfs.

Concession, welcher von der Gerichtsbarkeit des Rabbinershandelt, eine Unklarheit gelassen.

Derselbe lautet:Wann zwischen Jude und JudenDifferenzen, ausserhalb Criminalsachen, es sey heirats,oder das Jüdische Ceremoniel betreffende Vorfallenheiten,sich ereignen sollen, solche von den gemeinde Judenschafts-rabineren decidiret und ausgemacht werden, doch auchdemjenigen Von beiden Theilen, so mit solcher entschei-dung graviert zu seyn Vermeinen würde, zu einem andernunpartheyischen Rabiner zu provocieren und abzuberufen,auch daselbst die sache zum Schlüsse prosequiren frei-stehen." Aus dem Wortlaut dieses Paragraphen ging deut-lich allerdings nur hervor, dass die Competenz des Rabbinerssich auf rituelle und ceremonielle Fragen erstrecke. Zweifel-haft blieb nach demselben dagegen seine Competenz fürcivilrechtliche Fragen. Diese wurden nun durch die Ober-Vorgänger durch Gesuch d. d. 18. Januar 1780 bei einem«oncreten Rechtshandel zum Austrag gebracht. Ein ge-wisser Benjamin Michael zu Mülheim a. d. Ruhr hatte näm-lich in einem zwischen ihm und seinem Bruder bestehendenRechtsstreit, der schon beim Rabbiner anhängig gemachtworden war, die Entscheidung bei dem Amtsgericht inBroich nachgesucht, unter dem Vorwande, dass nur Cere-monialsachen der Entscheidung durch den Rabbiner unter-ständen, dass aber Schuldforderungen vor die ordentlicheGerichtsbarkeit gehören. Thatsächlich hatte auch dasAmtsgericht in Broich d. d. 30. Xi 1779 folgenden Befehlerlassen:Nachdem Benjamin Michael anzeiget wass massener ad instantiam seines Bruders Samuel Michael vor demLandrabbiner citiert worden, die zwischen beiden teilenobschwebende Irrung aber Kein Jüdische Ceremoniel son-dern eine schuldSache betrifft, worinnen dem Rabiner KeineJurisdiction gestattet werden Kann, als wird dem BenjaminMichael verbotten sich bey dem Rabiner zu sistiren, sondernbeide teilen sollen dem alschon erteilten Decreto zu folgenbey dahiesiger Kanzley in primo post ferios erscheinen."Gegen diesen gerichtlichen Befehl erhoben die Vorsteherder Judenschaft Beschwerde und baten,dieses DecretumInhibitorium de piano wieder einzuziehen und den Ben-jamin Michael zu unserm Oberland-Rabiner als dem bis-herigen Richter zu hinverweisen paenaliter zu verordnen."Es wurde hierbei auf mehrere Beispiele in Sintzig, Mülheimam Rhein aus früheren Jahren hingewiesen und die speci-ficirte Anführung der ergangenenchurfürstl. Verordnungenin Aussicht gestellt,wann uns die JudenschafftlicheLitteralien des Verlebten Vorgängers Hörn extradiertwären." Insbesondere wurde aber auf einen solchen bestritte«