Geschichte der jüdischen Gemeinde Düsseldorfs.
Rabiner, auf welche sie ihrer Religion gemäss das einzigeZutrauen haben, zu entscheiden sind, und denn Hochstbes.Sr. Churfürstl. Gn. ggst nicht gemeint sind, von diesemHerkommen abzugehen, und in dergleichen Fällen die Be-rufung an die christlichen Gerichtsstellen zu ziehen, gleich-wohlen aber auch, um den besorglichen Misbrauch, dasswann Jeder streitende Parthie, nach erfolgtem ungünstigemUrtheil an einen andern Rabiner unbeschränktgestaltet bleiben sollte, dergleichen Prozessen in der Unend-liche gezogen werden könnten, ggst wollen, dass auf demFalle, wo gegen den Ausspruch des LandRabiners von demunterliegenden Theil, an einen andernunpartheyschen provocirt, von diesem aber das erste Er-kenntnis reformirt wird, kein weiterer Absprunggestattet, sondern von beiden streiten-den Theilen auf einen dritten unpar-theyschen Rabiner c o m pr o m i 11 ir t, sohin dessen fällende Entscheidung ohnemindeste weitere Beruffung vollstrecket werden solle, alswird denen Vorsteher und Vorgänger der G. und BergischeJudenschaft zu ihrer und des LandRabiners Verbescheidungein und anderes ggst unverhalten. Düsseldorf den 21 Jenner1783.
Aus Ihre Churfürstl. ggst BefehlC. G. von Nesselrode.
An Vorgänger und Vorst. der G. u. B. Judenschaft.
Allerdings waren die Gesichtspunkte, von denen manbei Regelung der Rechtsverhältnisse ausging, ebenso eigen-thümlich und eng begrenzt, als es bei der ganzen den jüdischenGemeinden gegebenen Verfassung der Fall war. 1 ) Aber untersolchen Umständen mussten es die Juden immerhin als eingrosses Glück betrachten, dass ihreRechtsverhältnisse genau be-stimmt waren, und bei der meistens vorherrschenden falschenBeurtheilung ihrer Religionsgesetze, ihrer Sitten und Sitt-lichkeit, und der sich daraus ergebenden Gesinnung gegensie, wurden sie durch die ihnen anheim gegebene Juris-diction vor vielen Kränkungen und Beeinträchtigungenihrer Rechte bewahrt. Denn trotz der bündigsten Vor-schriften der Geleits-Concession und späterer Erlasse wurdevon den Behörden, selbst von den Gerichten gar häufig derVersuch gemacht, den Rabbiner in Ausübung der Juris-diction zu beschränken. Allerdings hatte § 8 der Geleits-
*) Vergl. hierüber Pressel, Die Zerstreuung des Volkes Israel.Berlin 1888. H. Reuter's Verlag. Zweites Heft S. 87 fg.