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Geschichte der Stadt Düsseldorf : in zwölf Abhandlungen ; Festschrift zum 600jährigen Jubiläum
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Geschichte der jüdischen Gemeinde Düsseldorfs.

siren zu lassen, den Handel aber in hiesigen Landen zu Ver-bieten, bis sie von hier aus erlaubnissscheine ausgebrachthaben."

Mit derselben Energie und Bereitwilligkeit schützteund unterstützte die Regierung in Ausübung seiner Rechteund Pflichten den

Rabbiner.

Dieser war nicht nur das synagogale Oberhaupt, son-dern auch der erstinstanzliche Richter in allen zwischenJuden schwebenden Angelegenheiten, insofern sie nichtcriminalrechtlicher Natur waren. Auch über Beschwerdengegen die Ober-Vorgänger resp. den Vorstand hatte er zuerkennen: Das Amt eines Rabbiners war bei der Vielseitig-keit seiner Pflichten ein sehr anstrengendes, erfordertereiches Wissen und vor Allem ein unbedingtes Vertrauenseitens der ihm unterstellten Gemeinden. Dass dieses durchdie richterliche Wirksamkeit bezüglich seiner geistlichenLehrthätigkeit nicht erschüttert wurde, dass vielmehr diedoppelseitige Eigenschaft des Rabbiners nur dazu beitrug,die Ehrfurcht und die Liebe der Gemeinden zu steigern,ehrt beide in gleicher Weise und ist ein Zeugniss nicht nurfür die weise Mässigung, die Umsicht, Gelehrsamkeit undGerechtigkeit des Rabbiners, sondern auch für den fried-lichen und rechtlichen Sinn der Gemeindemitglieder, welchees dem Rabbiner nicht entgelten Messen, wenn sie in einemRechtsstreite unterlegen waren, da sie vor seinem Richter-stuhl nicht erschienen, um den Process zu gewinnen, sondernin gleichem Grade von dem Wunsche beseelt waren, je nachder gefällten Entscheidung, sich eines unrechtmässigenBesitzes zu entäussern oder den Beschädigten zu entschä-digen. Eine Appellation gegen Anordnungen des Vor-standes sowohl wie gegen das Urtheil des Rabbiners warsehr selten. Dieselbe war durch Churfürstl. Befehl vom21. Januar 1783 genau geregelt.

Serenissimus Elector.

Nachdem Se. Churfürstl. Gn. mit ggstem Rescriptvom 31. Aug. nächsthin ggst. verordnet haben, dass dadie Juden in allen unter sich vornehmenden Handlungenlediglich nach ihren Mosaischen Gesetzen und Gewohn-heiten sich zu betragen schuldig, folglich denen in derKristenheit üblichen Bräuchen, oder allgemeinen bürger-lichen Rechten um so weniger unterworfen als ihre PrivatSatzungen und Gebräuchen den kristlichen Richtern un-bekannt, mithin lediglich von denen zu ihren Obern erwählten