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Geschichte der Stadt Düsseldorf : in zwölf Abhandlungen ; Festschrift zum 600jährigen Jubiläum
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Geschichte der jüdischen Gemeinde Düsseldorfs.

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durften, dass sie von ihrer betreffenden Landesregierungmit Handels-Concession versehen oder einen Besitz von60 Thlrn. baar aufweisen könnten und gegen die ent-sprechende Gebühr einen Passirschein lösten. Hierdurchwurden die in den Grenzorten Süchteln, Dülken etc. wohnen-den Schutzjuden in ihren Handelsgeschäften, welche sieseit vielen Jahren in den Herzogthümern betrieben hatten,Wesentlich beschränkt, da sie ihre geringen Mittel im Ge-schäfte mussten cursiren lassen und nicht immer einenBaar-Vorrath von 50 Thlrn. aufzuweisen hatten. Dazukam noch, dass ihren Knechten, die sie zur Abholung resp.Einbringung ihrer Waaren über die Grenze schicken mussten,häufig eine solche Summe nicht anvertraut werden konnte.Auch fiel ihnen bei dem geringen Gewinn ihrer Handels-geschäfte die Erlegung der Gebühr für einen Passirscheinsehr schwer. Da nun die Kgl. preussischen Unterthanenohne Unterschied in den Herzogthümern vollkommensteHandelsfreiheit genossen, so verlangte die bergische Regie-rung für ihre Unterthanen das gleiche Recht. Es empfehlesich allerdings, fremde, landesschädliche Betteljuden vonder Grenze abzuweisen; aber dies treffe die mitordent-liche glaidspatenten" versehenen jülich-bergischen Judennicht,da nur die im lande gebohrenen oder in hiesigenfamilien Verheiratheten Juden, und zwahren jene, welcheeiniges Vermögen besitzen, patentisieret werden, Von welchendero seitigen landen nicht die mindeste gefahr noch ungemachzu beförchten haben, Vielmehr der nahrungsstand beider-seitiger unterthanen befördert wird. Wir ersuchen solchemnach unsern freundnachbarlich entweder diesseitig ver-kleideten Schutz Juden die Vorherige handelungs freyheitin dasigem Herzogthum zu gestatten, oder eine günstigeerklärung oben erwähnter Verordnung allerhöchstenortszu gesinnen und über den erfolg uns beliebend zu benach-richtigen."

Hierauf erging die Kgl. allerhöchste Resolution»dass die jülich-bergischen Schutzjuden nach wie vor in denPreussischen Provinzen ein- und durchpassiren könnten,dass aber diejenigen, welche dort Handel treiben wollten,nach preussischem Verfahren von den preussischen Behördendie erforderliche Concession nachsuchen und bezahlenmussten. Zufolge dieses Bescheides befahl diekurfällzischeRegierung",nachdem unsern schütz Juden, sonderlichjenen in dasigem Amt (Bruggen) wohnenden, die betreibungihres handeis im Herzogthum Geldern Kgl. Preussischena nteils ungeachtet aller Vorstellung erschwehret wird, sobefehlen auch ggst die Juden aus denen Preussisch-Gol-dfischen auf Vorzeigung ihrer schütz Patenten zwar pas-