Geschichte der jüdischen Gemeinde Düsseldorfs.
mit den Excessen der Behörden, durch die sie verursachtwaren.
Wir müssen uns jedoch auf die angeführten einzelnenFälle beschränken. Nur aus dem Gebiete der Criminalrechts-pflege sei hier noch Einiges erwähnt, weil es für die Beur-theilung der Competenz der Gerichte resp. Amts-Vögtewichtig ist. „An amtMan ambt Bergheim 12. Mertz 1782."unsern ggsten gruss zu Vor, wohlgebohrener, lieber getreuer,auf beyVerwahrte Vom schutzJuden Gabriel Joseph VonElstorff wider Sallomon Pesmann Von Kerpen übergebeneimploration befehlen euch ggst den Supplicanten angesichtdieses lossZulassen und auch zu Verantworten, dass den-selben ohne ggsten Befehl in arrest geZogen habt." In-teressant ist auch folgender Erlass d. d. 11. April 1782 „an
Einhaberen der unter Herrschaft Tetz.....getreuer, wessen
sich bey hiesigen unsern Hofrath der Vorgänger der gülichenJudenschaft Med. Dr. Moyser Levi, wider euch zur sachenfisci wider Juden Abraham unthgst beschweret, geben wirEuch aus der abschriftlichen Anlage des mehreren mit demggsten Befehl zu entnehmen, dass ihr über die wahre be-schaffenheit des gefängnüs inner dreyen tagen nach empfan-gung dieses umständlich anhero unthgst berichten und beyangegebener Bewandtnus, den beschuldigten Juden Abra-ham Von solch gesätzwiedrig eingerichteten gefängnüssoforth abführen, und in ein anderes dem menschlichenKörper Unschädliches behaltnüs hinbringen lassen, wohwiedrigens bei dessen entstehung auf Ewere Kosten einemnächst anschliesendem Unterherrschaftlichen beambten dieeinnahm des Augenscheins ab diesem gefängnüs so wohlals Zur VorKehr der gemessenen abhülfsmittellen ggst auf-getragen werden soll." Besonderes Interesse verdient nochein Erlass aus kurfürstl. sonderbahrem ggsten Befehl anden Stattschultheissen von Gulich insofern, als er diegerade jetzt vielfach behandelte Entschädigungspflicht derBehörde für unschuldig verhaftete Personen anerkennt.Derselbe bestimmt nämlich, zwei des Diebstahls bezichtigteJuden aus der Haft zu entlassen, ihnen ihren Pass und ihrGeld wiederzugeben und ausserdem 2 Kronenthaler „zuReisegeld" und einiger Genugthuung."
Auch zu diplomatischen Verhandlungen zwischen derjülich-bergischen und der Kgl. preussischen Regierung gabeine Eingabe der Vorgängerschaft bezüglich des Grenz-verkehrs der jülich-bergischen Judenschaft Veranlassung.Durch Verfügung vom 12. xber 1780 hatte nämlich dieKgl. preussische Regierung bestimmt, dass Juden die Kgl.Staaten nur unter der Bedingung betreten und bereisen