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Geschichte der jüdischen Gemeinde Düsseldorfs.
hier seine Stelle finden: „Lieber getreuer, dahe die samtl.Acten in behuef deren gangelter Junggesellen Compg. ander diesiger Judenschafft Verübten misshandlungen Vondahiesigen unseren geheimenrath zu hiesigem unseremhoffrath abgegeben worden, so unVerhalten wir Euch hier-mit gnädigst dass an der bisherigen Verfügung allerdingswohl geschehen, befehlen euch zugleich andurch, gestaltenmit fernerer Untersuchung deren bereits näher Vorgegangenenund Von dem Vorgänger der sämmtlichen Judenschaftschriftlicher angezeigter thätlichKeit forthzufahren, dabeyauch mit besonderem Fleiss die Thäter zu beauskündigen,des endes Vorgängig alle dergleichen Misshandlungen bey100 Thaler und nach befinden bey Zuchthauss, schantzen,auch schwehrerer straf mittels einem ohn Verzug in Kirchenzu VerKündenden auch an gewöhnlichen orten anzuhaften-den Decrets nochmahlen mit dem Zusatz zu untersagen,dass in zukunfft bey Jedesmahliger auch der geringstenbeunRuhigung eines Juden, man als den der oder die täterenunentdeckt bleiben würden, die Junggesellen Compagniemit exemplarischer Bestrafung nach beschaffenheit desVerbrechens angesehen und dafür soforth exequiret, imfallder entdeckung aber, der oder die Thäteren ohne rücksichtder persohn Corporaliter arrestiret und soforth nacher gülichzur gefängnus in beystand hinlänglicher schützen auchnöthigenfalls mittels eines Von daher zu beförderndenMilitair-Commando gefänglich überführt werden solle, mit-hin dieses auch erförderlichen falls mittels gehöriger Re-quisition des dortigen gouvernements, was endts wir gemässder abschriftlichen anlange an dahiesige Generalität dasbehörige bereits ergehen lassen, zu bewerkstelligen, mithinab dem ferneren erfolg mit einsendung ptlli zu seiner Zeitanhero ghrst zu berichten." Ausschreitungen, welche sichbesonders Kinder im Jahre 1781 in Jülich hatten zuschulden kommen lassen, veranlassten in diesem Jahre denBefehl „sodan in dortiger stadt durch öffentlichen trommen-schlag Verkünden lassen sollet, dass führohin die Elternderenjenigen Kinder, welche dasige Juden bey begräb-nussen, oder sonst beunruhigen dafür angesehen, und andereerwachsene ausgelassene buben exemplarisch werden be-straft werden, über den erfolg gewärtigen Wir inner3 Wochen eueren untgsten bericht. An stadt schulteiszu gülich. Aus Ihre Kurfürstl. Durchl. sonderbahr ggstenbefehl."
Aber nicht nur gegen Privatpersonen, sondern auchgegen Behörden, welche den Rechtsstandpunkt verliessen,wurde mit aller Strenge vorgegangen. Der Magistrat zuEuskirchen hatte den dortigen Juden den ihnen eigen-