158
Geschichte der jüdischen Gemeinde Düsseldorfs.
sollte Niemandem gestattet sein, vom Fremden sich Waaren„aufsetzen" zu lassen, oder „Packenträger" auszusenden,welche die Waaren auf halben Gewinn vertreiben sollten.Hausirer sollten nicht in fremde Gebietstheile übertretenund fremde Hausirer nicht zugelassen werden. Contra-ventionen wurden mit Geldstrafen von 4—6 Dukaten fürdie Hofkammer, zur Hälfte für die Judenschaft belegt.Auch durfte Niemand Fleisch kaufen, welches von auswärts,namentlich aus „Kurkollnischem" Gebiete eingeführt wurde.Ein neuer Patentbrief sollte nur nach Zustimmung derMehrzahl der Vorsteher und nur an solche Familien ver-liehen werden, deren Vater oder Mutter im Lande geborenwar, welche sich eines guten Leumundes erfreuten, einVermögen von mindestens 400 Rthlr. nachweisen konntenund auf die Dauer von 3 Jahren von einem ansässigen ver-mögenden Manne einen Bürgschein für die Steuer beidem Empfänger hinterlegten. Der Rabbiner sollte eineTrauung nur dann vollziehen oder gestatten, wenn diebeiderseitigen Brauteltern eine Bescheinigung des Steuer-empfängers beibrächten, dass sämmtliche Steuern entrichtetund keine Rückstände vorhanden seien; that er es dennoch,so sollte dem Rabbiner der Ausfall an Steuern am Gehaltegekürzt werden. Auch der Waisenpflege und der Vormund-schaft wurde die grösste. Sorgfalt und Wachsamkeit ge-widmet.
Da es bisher, so lautet ein Beschluss der in Dürenim Jahre 1746 gefasst und 1749 und 1752 bestätigt wurde,da es bisher, wenn ein Hausvater starb und minderjährigeWaisen hinterliess, mit dem Nachlass wunderlich her-gegangen, so wird bestimmt, dass derartige Sterbefällesofort beim Ober-Vorgänger-Amt angezeigt, und dass derNachlass je nach den Umständen unter Zuziehung desRabbiners von einem Vorgänger und einem Vorsteher, dievon dem Obervorgänger in Düsseldorf zu wählen sind,geprüft und festgestellt, das Inventar-Verzeichniss bei demObervorgänger und der Antheil der Minderjährigen bei denGemeindesteuer-Empfängern zum üblichen Zinsfuss ver-zinsbar angelegt werden sollen." Der Rechnungsführungwurde überhaupt grosse Sorgfalt zugewendet, über dievorzunehmende Revision in den Versammlungen Berichterstattet. Die Kasse konnte nur bei Anwesenheit von 3 Vor-stehern geöffnet werden, da jeder einen der drei dazu not-wendigen Schlüssel hatte. Ausgaben, welche nicht etats-mässig waren, durften nur bis zur Höhe von 50, später von100 Thalern gemacht werden, und nur wenn die Mehr-zahl der Vorsteher befragt worden war und ihre Zustimmunggegeben hatte. In dringenden Fällen hatte jeder Vorsteher