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Geschichte der Stadt Düsseldorf : in zwölf Abhandlungen ; Festschrift zum 600jährigen Jubiläum
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Oeachickte der jüdischen Gemeinde Düsseldorfs.

Aemter als Ehrenämter, für welche nichts zu entrichtenwar. Damit nicht zuviel Kosten den einzelnen Vorstehernerwüchsen, sollte der Rabbiner in allen Fällen, in welchennicht die Anwesenheit aller Vorsteher, sondern nur einzelnererforderlich war, bei der Citirung derselben einen bestimmtenTurnus einhalten. Die von den Vorstehern ernannten Rech-nungsführer, Rendanten und Revisoren sollten, so oft siebehufs Rechnungslegung in Düsseldorf erschienen, eineEntschädigung erhalten und zwar den Betrag von % Thalerpro Tag.

Eine der Wichtigsten Obliegenheiten des Vorstandesresp. der Obervorgänger war die Ausstellung der Schutz-oder Geleitspatente für die einzelnen Familien. Währendursprünglich dieselben von dem jeweiligen Landesherrnin jedem einzelnen Falle bewilligt werden mussten, wurdespäter ein allgemeiner Verglaydungsbrief der gesammtenJudenschaft in den Herzogtümern Jülich-Berg bis zueiner bestimmten Familienzahl gewährt und die Vertheilungden Obervorgängern überlassen. Die Zahl der zugelassenenFamilien wurde allmählich grösser. Im Jahre 1689 betrugdieselbe 190. Im Jahre 1763 wurde die Zahl auf 215 erhöhtund bei der Erneuerung des Geleitbriefes 1779 in derselbenHöhe belassen,da die gesammte Judenschaft unterthänigstzu erkennen gegeben, wie dass dieselbe durch den in Vorigenbestandszeiten Vorgewesenen sieben Jahre hindurch an-gehaltenen theuren Krieg, und die denselben dabei fastunerträglich zugefallenen lasten, auch sonsten ihr begeg-neten Vielen widrigen Schicksalen, in Verlierung der Ver-mögenden, und anwachss der unVermögenden, fort starkeSchwächung des Handels dermassen an lebensmitteln er-schöpft, und geschwächet worden, dass sie nicht einmalim stände seyen, die Von Zeit zu Zeit landkündiger dingenaufgenohmene schwere Kapitalien zu refundiren Vielwenigerdie Von ihnen dermal gethane oblata in puncto der Kronen-steuer Sive trockenen wein-Kaufgelder so wohl als derjährlichen Tributsschuldigkeit praestiren zu können, essey dan, dass ihnen weiterhin landesherrlich gnädigst ge-stattet würde, ihre Judenfamilien bei der in jüngerer gnädig-sten Concession bestimbten Zal der zweihundert fünfzehnhausshaltungen belassen zu dürfen, und dann Wir in an-sehung allsolcher reflections würdiger umstände diesempetito in gnaden deferiret haben." Diejenigen Familien,welche in Vermögens-Verfall gerathen oder durch ihre Auf-führung und durch ihren Lebenswandel Aergerniss erregthatten oder sonst verdächtig waren, mussten auf Requisitiondes Vorstandes sofortaus dem Lande fortgeschafftwerden."