Geschichte der katholischen Gemeinde Düsseldorfs.
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die er schon in Besitz genommen hatte. Mochten dieseMassnahmen immerhin in der geschichtlichen Rechts-entwicklung begründet sein, so wurden doch die davon Be-troffenen mit Erbitterung gegen die Regierung und gegenihre katholischen Mitbürger erfüllt. Sie suchten und fandenHülfe bei einem auswärtigen Fürsten, nämlich Kurbranden-burg. Dieses nahm sich der jülich-bergischen Protestantenan, umgekehrt Pfalz-Neuburg der cleve-märkischen Katho-liken. So entstand das System der Repressalien, indem jederder beiden Fürsten es seine eigenen andersgläubigen Unter-thanen entgelten Hess, wenn er glaubte, dass seine Con-fessionsverwandten in dem Gebiete des Andern bedrücktwürden. Dieses System, welches vielleicht als Durchgangs-stufe zur vollen Toleranz eine geschichtliche Nothwendigkeitbesass, war aber doch wenig geeignet, während seiner Dauerdas Verhältniss der Confessionen zu einander günstig zugestalten. 1 )
Nach dem Erlöschen der Pfalz-Neuburgischen Liniefielen die Herzogthümer Jülich und Berg an den KurfürstenKarl Theodor von der Pfalz-Sulzbach'schen Linie, welchervon 1742—1799, seit 1777 auch als Kurfürst von Bayern
*) Das System der Repressalien war offenbar in sich un-moralisch, nicht nur deshalb, weil es Unschuldige für die wahre odervermeintliche Schuld Anderer büssen liess, sondern auch aus demGrunde, weil es sich als einen lediglich auf die Gewalt gestütztenEingriff in fremde Angelegenheiten darstellte. Um letzteres zuverschleiern, leitete Brandenburg sein Einmischungsrecht von demUmstände her, dass die Herzogthümer Jülich-Cleve-Berg reichs-rechtlich ein untheilbares Ganzes bildeten, welches die beiden Fürstengemeinsam beherrschten. Hieraus folgerte es, die vorgenommeneTheilung hätte nicht die eigentliche Herrschaft, sondern nur dieVerwaltung und Nutzniessung zum Gegenstande; mithin stehe ihmauch in Jülich und Berg die landesherrliche Würde zu, und es müssedaher jede Beeinträchtigung seiner Confessionsverwandten in diesenGebieten als eine ihm widerfahrende Unbill ansehen. Um aber anden Heirathstraktaten vorbeizukommen, stellte Brandenburg dieBehauptung auf, es sei keine Schmälerung der römisch-katholischenReligion, wenn man, ohne sie in ihrer Uebung und ihrem Besitz-stande anzutasten, auch den Protestantismus sich frei neben ihrentwickeln lasse (Bros. Annal. III, 155 sqq.). Diese AnschauungWar aber der damaligen Zeit ganz fremd und hatte sicher auch denAbschliessern der Heirathstraktate durchaus fern gelegen. Pfalz-Neuburg musste daher annehmen, dass diese Auslegung der Traktateebenso, wie die spitzfindige Herleitung des Einmischungsrechtes,hauptsächlich den Zweck verfolge, der brandenburgischen Politikin den fortwährenden Theilungsstreitigkeiten neue KlagepunkteZu liefern. Bei den wiederholten, desfallsigen Verhandlungen, welchenach dem Xantener Vertrag von 1614 in den Jahren 1629 bis 1706Zwischen den beiden possedirenden Fürsten geführt wurden, spielte