Geschichte der katholischen Gemeinde Düsseldorfs.
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dass Wilhelm III. durch Beine im Sinne Heresbachs gehal-tenen, angeblichen Reformen das Eindringen des Protestantis-mus in die bergischen Lande erleichtert und befördert hat.Als die wichtigsten Reformen, von denen er nicht abstehenkönne, bezeichnete Wilhelm 1561 gegenüber dem pästlichenNuntius Joh. Franz Commendone den Laienkelch und diePriesterehe. Wenn man nun bedenkt, dass gerade diesebeiden Stücke allenthalben als das äussere Wahrzeichender Einführung des Protestantismus galten, so kann manleicht ermessen, wem das Reformwerk Wilhelms III. schliess-lich zum Vortheil gereichen musste. Dazu kamen von 1550an mehrere Verordnungen, welche die Wallfahrten unter-sagten, die Bilderverehrung einschränkten und sogar derAusübung der kirchlichen Jurisdiktion im herzoglichenGebiete enge Schranken zogen, also lauter Bestimmungen,welche offenbar von einer grossen Rücksichtnahme auf dieAnschauungen des Protestantismus zeugten und die daherdem Eindringen desselben ebenso förderlich waren, wie siedie Entfaltung des katholischen Cultus hinderten. 1 ) Dieprotestantischen Prediger durften nur nicht förmlich undöffentlich als solche auftreten; wenn sie sich aber auf denBoden der Reform Wilhelms III. stellten, so konnten sieungehindert ihre Thätigkeit entfalten. So erklärt es sich,wie der Herzog 1561 dem Nuntius Commendone, der vonihm die Entlassung des protestantischen Hofpredigersforderte, antworten konnte, der Mann sei ja rechtgläubig.Solcher „rechtgläubigen" Hofprediger hatte der Herzogmehrere nach einander; einem derselben, Wolleck ab Os,vertraute er sogar die Erziehung seiner Töchter an. Selbst-redend blieben die Neuerungen nicht auf den Hofgottes-dienst beschränkt, sondern fanden ebenso auch Eingang-in Stadt und Land. Wenn Herzog Wilhelm in der mehr-erwähnten Unterredung mit dem Nuntius nicht übertreibt,indem er sagt, der Laienkelch sei schon seit fünfundzwanzigJahren im Gebrauche, so würde die Einführung desselbenspätestens in den Anfang der Regierung Wilhelms III. zuversetzen sein.
Im Jahre 1545 wurde in Düsseldorf eine gelehrte Schule,das sogenannte Seminarium reipublicae, gegründet. Eswar dieses ein humanistisches Gymnasium, verbunden mittheologischen und juristischen Lehrcursen. Hier sollten
*) Hinsichtlich der Ausübung der kirchlichen Jurisdiktion stan-den die Herzöge aus dem clevischen Hause schon seit der Mittedes 15. Jhdts. zu den Ordinarien von Köln und Münster in einemgespannten Verhältnisse, welches in den oben erwähnten Verord-nungen Wilhelms III. schärfer zum Ausdruck kam. Vgl. Flosa,Clevisch-Märkischer Kirchenstreit, S. 1 ff.