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Geschichte der Stadt Düsseldorf : in zwölf Abhandlungen ; Festschrift zum 600jährigen Jubiläum
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Geschichte der katholischen Gemeinde Düsseldorfs.

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Ablässe, Prozessionen u. dergl. mitbetraf, welche hin undwieder allerdings dem Drange einer in äussern Gestaltungenvielleicht allzu erfinderischen Frömmigkeit ihren Ursprungverdankten. 1 )

Der geistige Urheber und zugleich Verfasser der Kirchen-ordnungen Johanns I. war der Humanist Konrad vonHeresbach, ein Sohn des bergischen Landes, Schülerdes Erasmus und Freund Melanchthons. 2 ) Als Erzieher desErbprinzen Wilhelm und später als Berather dieses Fürstenhat er auf die kirchlichen Angelegenheiten einen grossenEinfluss ausgeübt. Wie Erasmus selbst, so war auch Heresbachder kirchlichen Spaltung abhold; er starb 1576 im Friedender katholischen Kirche. Allein auch darin glich er seinemLehrer, dass er, wie dieser, den Cultus, die Disciplin undselbst die Lehre der Kirche unter Berücksichtigung derangeblich berechtigten Forderungen der Neuerer einemLäuterungsprozesse unterwerfen wollte, aus welchem einalle Theile befriedigendes Kirchenwesen hervorgehen sollte.Hierzu fehlte es aber Beiden ausser an der Berechtigungauch an der nöthigen, theologischen Durchbildung. Dasdesfallsige Bestreben des Konrad von Heresbach hat sichunter dem folgenden Herzoge in noch bedenklicherer Weisegeltend gemacht.

Herzog Wilhelm III., der Reiche, 15391592, besassweder die Entschiedenheit des Willens, noch auch die Ein-sicht seines Vaters und war daher mehr, als dieser, vonäussern Einflüssen abhängig, besonders während der letztenZeit seiner Regierung, wo er von körperlichen Leiden undgeistiger Schwäche heimgesucht wurde. Gleich von Anfang

J ) Die am 8. Juli 1525 erlasseneOrdnung und Besserung"zur Aufrechterhaltung der Ruhe in den Herzogthümern, welche biszum allgemeinen Concil oder bis zu sonstiger kaiserlicher und stän-discher Reform Geltung haben sollte, verfolgte offenbar den Zweck,die durch den Bauernaufstand erregte Bevölkerung zu beschwich-tigen. Es konnten aber lutherisch Gesinnte leicht in ihr ein Zu-geständnis und eine Aufmunterung erblicken, zumal einzelne Vor-schriften in die Immunität der Kirche eingriffen. An die Kirchen-ordnung vom 11. Januar 1532 schloss sich 1633 eine auf herzoglicheAnordnung veranstaltete Visitation aller Kirchen des Landes durcheine aus Geistlichen und Laien zusammengesetzte Commission, wo-bei es zugleich auf Kenntniasnahme der Einkünfte zum Zweck derBesteuerung abgesehen war: alles Eingriffe in die kirchliche Immu-nität, die man sich indess unter den gegebenen Umständen gefallenlassen musste. Vgl. H. J. Floss, zum Clovisch-Märkischen Kirchen-streit. Bonn 1883. S. 4, 5.

2 ) Albr. Wolters, Konrad v. Heresbach und der Clevische Hofzu seiner Zeit, nach neuen Quellen geschildert. Ein Beitrag zurGeschichte des Reformationszeitalters und seines Humanismus. Ver-öffentlicht durch den Bergischen Geschichtsverein. Elberfeld 1867.