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Geschichte der Stadt Düsseldorf : in zwölf Abhandlungen ; Festschrift zum 600jährigen Jubiläum
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Zur Verfassungsgeschichte der Stadt Düsseldorf.

Getreide abzuholen. Ausser ihrem feststehenden Gehalteerhielten die Müller zu Fastnacht von der Stadt eine be-sondere Geldzulage, das sogen. Fastnachtsbibal. Um demRath, welcher die Preise des Getreides und Brodes fest-setzte, eine jederzeit zutreffende Unterlage hierfür zu ver-schaffen, musste der Mühlencommissar jedesmal, sobaldeine Aenderung der Fruchttaxe in Aussicht stand, hierüberdem Rath Bericht erstatten. Die Mühlenschreiber hattenam Ende eines jeden Monats eine Bilanz über Einnahmeund Ausgabe der Mühlen dem Stadtrentmeister einzureichen.Nach Ablauf seiner Amtsperiode hatte der Mühlencom-missar gegen einen von der Stadt zu entrichtenden Mess-lohn eine genaue Aufstellung der in den Stadtmühlen lagern-den Getreidevorräthe dem Rath einzureichen. Der Rathcontrollirte diese Vorräthe deshalb, weil er, um bei Miss-ernten oder dergl. Unglücksfällen einer Hungersnoth oderwenigstens einer Vertheuerung des Korns vorzubeugen, ver-bunden war, in einem Befestigungsthurme der Stadtmauer,dem sogen. Kornsthurm, stets einen gewissen eisernenBestand an Getreide vorräthig zu halten.

Der Rath handhabte ferner die Marktpolizei durch dieaus seiner Mitte ernannten Markt- und Hallenmeister, denenzwei vereidete Markt- und Hallendiener zur Seite standen.Die auf dem Markte befindlichen Verkaufshallen wurdenan die Verkäufer gegen ein festes Standgeld überlassen, undzwar entschied vierteljährlich eine Verloosung über dieeinzelnen Stände. Gewisse Waaren, wie Fleisch, durftennur in diesen Hallen, niemals im Wohnhause feilgebotenwerden. Die Lebensmittel konnten nicht theurer verkauftwerden, als die vom Rathe mit Genehmigung des Landes-herrn aufgestellte Lebensmitteltaxe gestattete. Es durftenauf dem Markte nur die vom Rath gestempelten oder ge-aichten Maasse und Gewichte benutzt werden; die Aichungselbst geschah vor versammeltem Rathe durch Einzeieh-nung oder Einbrennungdes gewohnlichen Stadtzeichens,des Ankers". Zugleich hatten die genannten Beamten auchdarüber zu wachen, dass nur gute Waaren auf den Marktkamen, dass die Maass- und Waagengelder und die sonstigenAbgaben von den Waaren richtig an die Stadt gezahlt wurden.Nach einer Rathsverordnung von 1665 wurden hinsichtlichder auf dem Wochenmarkte zu erhebenden Accise die Fremdenden Bürgern gleichgestellt; Obst, Eier, Hühner, inländischeButter, Käse, Honig und frische Fische, desgleichen kleineresEisenwerk, wie Nägel, Harken und Schuppen waren ab-gabefrei ; wurden sie aber in grösseren Quantitäten, in Fässernoder in Karren zu Markt gebracht, so wurde davon die ein-fache Accise erhoben; das fremde Bier unterlag der doppelten