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Geschichte der Stadt Düsseldorf : in zwölf Abhandlungen ; Festschrift zum 600jährigen Jubiläum
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Zur Verfassungsgeschichte der Stadt Düsseldorf.

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und sind dem Landesherrn vereidigt. Wie zur Bürgerauf-nahme, so wurde auch von dem Candidaten für die Raths-wahl im 16. und noch im 17. Jahrhundert die Angehörigkeitzur römisch-katholischen Confession gefordert. In spätererZeit wurde der Bürgermeister abwechselnd in dem einenJahre aus dem Schöffencollegium, in dem andern aus denRathsmitgliedern gewählt; auch das active Wahlrecht wardamals von der gesammten Bürgerschaft auf die Schöffenund Rathsmitglieder übergegangen. Der Bürgermeistermusste noch im 18. Jahrhundert für die Dauer seines Amteseine ziemlich hoch bemessene Caution stellen. Erst in demauf das abgelaufene Amtsjahr folgenden Jahre legte er Rech-nung über seine Amtsführung ab vor einer Commission,welche aus einem Schöffen, einem Altrath und einem Jungrathbestand. Die einzelnen Zweige der umfangreichen Thätigkeitdes Raths waren bald an einzelne Mitglieder, bald an Com-missionen vertheilt.

Entsprechend der oben erwähnten Bedeutung derMühlen für die Stadt, war auch deren Verwaltung eingehendgeregelt. Das ganze Mühlenwesen unterstand dem aus denRathsmitgliedern zu ernennenden Mühlencommissar, welcherebenso wie der Bürgermeister eine hohe Caution stellenmusste. Das ihm untergebene Personal bestand aus denvier, zeitweilig sechs Stadtmüllern, den zwei Mühlschreibernund den erforderlichen Mühlknechten; alle diese Personenwaren dem Rath vereidigt. Abgesehen von der technischenLeitung und der Ausführung der erforderlichen Reparaturen,war die Thätigkeit des Mühlencommissars eine finanzielleund gewerbspolizeiliche. In erster Beziehung hatte er daraufzu sehen, dass kein Getreide in den Mühlen zum Mahlenangenommen wurde, bevor durch Vorzeigung der auf demMühlencomptoir zu lösenden Mahl- und Acciszettel derNachweis erbracht. war, dass die Abgabe an die Stadt ent-richtet war; Anzeigen von Uebertretungen des Bannrechtswaren bei ihm zu erstatten; die Denuncianten erhieltenaus städtischen Mitteln Belohnung. Sodann lag ihm dieControlle des Geschäftsverkehrs der Müller mit dem Publicumob, welcher durch die Vorschriften der Mühl-Ordnung ge-regelt war. Die Müller durften sich nur dem vom Rathegezeichneten Maasse bedienen; sie durften die Früchte derverschiedenen Mahlleute nicht vermengen; sie sollten dieLeute der Reihe nach, wie sie in die Mühle kommen, ab-fertigen,es wäre dann ein Armer, so viel Kinder und keinBrod hätte;" Gänse, Hühner und Enten durften sie nichtin der Mühle gehen lassen, auch sollten sie nicht mehrSchweine mästen, als sie für ihren Haushalt bedurften.Die Mühlknechte hatten von den Bürgern das zu mahlende