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Geschichte der Stadt Düsseldorf : in zwölf Abhandlungen ; Festschrift zum 600jährigen Jubiläum
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Zur Verfassungsgeschichte der Stadt Düsseldorf.

nehmen; als Beilage zu dieser Consultationsfahrt hatte jedePartei vier Gulden zu zahlen: daneben wurden dem con-sultirten Schöffenstuhl manchmal besondere Geschenkeverehrt. Darauf, dass eine Stadt Consultationsstätte füreine andere ist, weist auch lediglich die BezeichnungHaupt-stadt" hin; Düsseldorf warHauptstadt", weil bei seinemSchöffengericht dasjenige von Monheim Consultation nehmenmusste. In späterer Zeit wurde das Schöffengericht ange-wiesen, in schwierigen Rechtsfragen das Gutachten einerjuristischen Facultät einzuholen. Gegen alle Urtheiledes Schöffengerichts stand jeder Partei das Rechtsmittelder Appellation an den Landesherrn zu. Dieses Rechtsmittelwurde 1561 auf Processe beschränkt, deren Streitobjectüber 25, und 1578 auf solche, deren Streitobject über 50 Gold-gulden betrug. Dem damaligen Zuge der Zeit, die Urtheileder eigenen Gerichte der Instanz des neuen Reichskammer-gerichts möglichst zu entziehen, folgten auch die Herzögevon Berg; von den Urtheilen des herzoglichen Hofgerichtszu Düsseldorf konnte seit 1546 an das Reichskammergerichtnur bei einem Streitobject von mehr als 400 rhein. Gulden,und seit 1568 nur bei einem solchen von mehr als 600 Gold-gulden appellirt werden.

Der anfänglichen, ziemlich umfassenden sachlichenZuständigkeit des städtischen Schöffengerichts erwuchs mitder Zeit eine erhebliche Concurrenz in der Gerichtsbarkeitdes Rathes. Schon früh hatte der Rath die Cognition inkleineren Polizeidelicten und einen erheblichen Theil derfreiwilligen Gerichtsbarkeit, nämlich die Vormundschafts-und Nachlassenschaftssachen an sich gebracht; der Umfangseiner Zuständigkeit dehnte sich, wenn auch unter mannig-fachen Competenzstreitigkeiten, immer mehr aus, bis erim Jahre 1672 nicht nur die Cognition, sondern auch dieExecution in allen Polizeidelicten und in allen Civilsachenumfasste und landesherrlich bestätigt wurde.

III. Innere Verwaltung. Die innere Ver-waltung der städtischen Angelegenheiten lag in den Händendes Bürgermeisters und des Raths. Zweifelhaft ist, ob derRath schon gleich bei der Stadterhebung Düsseldorfs insLeben trat, und die Erhebungsurkunde von 1288 seineEinsetzung nur deshalb mit Stillschweigen übergeht, weildieselbe wohl selbstverständlich war, oder ob das Schöffen-collegium anfangs auch die Functionen des Raths versah,und dieser sich erst in der Folgezeit aus jenem entwickelte.Jedenfalls bestand der Rath als besonderes Collegium bereits1358 laut einer Urkunde aus diesem Jahre. Bürgermeisterund Rath wurden von und aus der Bürgerschaft gewählt