Zur Verfassungsgeschichte der Stadt Düsseldorf.
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und hatte die Vollstreckungsgewalt; er wurde von demLandesherrn ernannt und war diesem vereidigt; von ihmempfing er auch ein festes Gehalt neben dem ihm zustehendenAntheil an den Gerichtsgebühren; später scheint der jedes-malige Bürgermeister für das nächste Jahr das Amt desSchultheissen bekleidet zu haben; er hatte einen Stell-vertreter in der Person des Unterschultheissen. Das Urtheilwurde lediglich von den Schöffen gesprochen. Sie wurdenvon der Bürgerschaft frei gewählt und mussten von demLandesherrn bestätigt werden; wählbar waren nur Bürger;die Schöffen hatten dem Landesherrn und der Stadt dengenau feststehenden Schöffeneid zu leisten. Bei dem Todeoder sonstigen Abgange eines Schöffen hatten die übrigenim Verein mit der Bürgerschaft für die erledigte Stelle dreineue Candidaten dem Landesherrn zu präsentiren; diesermusste einen von denselben zum Schöffen ernennen. Einefeste Besoldung bezogen die Schöffen von dem Landes-herrn nicht; ihr Unterhalt bestand, abgesehen davon, dassdie Stadt ihnen jährlichs einen Radergulden zahlte, in dengewissen Antheilen an den Gerichtsgebühren. Der Stadt-schreiber, welcher dem Landesherrn und der Stadt ver-eidigt war, bezog von der Stadt eine feste Besoldung, jähr-lichs 14 Radergulden und 2 Malter Roggen; er hatte allegerichtlichen Akte, Verträge, Verhandlungen und Urtheilein das Gerichtsbuch einzutragen, welches auf dem Bürger-oder Rathhause in einer Truhe aufbewahrt wurde, zu welchernur die beiden ältesten Schöffen, und zwar jeder einen ver-schiedenen, Schlüssel besassen. Die Boten, welche eben-falls von der Bürgerschaft gewählt wurden und dem Landes-herrn und der Stadt vereidigt waren, hatten die Ladungenauszuführen, Pfändungen vorzunehmen, und sonst bei derZwangsvollstreckung dem Schultheissen behülflich zu sein;jeder von ihnen bezog jährlich von der Stadt 6 Gulden,die Kleidung und ein Paar Schuhe. Daneben hatten sie wieauch der Stadtschreiber gewisse Antheile an den Gerichts-gebühren. Während die Gerichtssitzungen Anfangs nurnach Bedarf stattfinden sollten, wurde 1555 angeordnet,dass sie wenigstens alle 14 Tage an einem Werktage von7 Uhr Morgens im Sommer und von 8 Uhr im Winter bisMittags 1 Uhr, nach einer 8 Tage vorher in den Kirchengeschehenen Bekanntmachung, abgehalten werden sollten.Bei Civil- und Strafklagen musste das Gericht mit wenig-stens sieben Schöffen besessen sein; bei den Akten der frei-willigen Gerichtsbarkeit genügte meistens die Mitwirkungdes Schultheissen und zweier Schöffen. Erhoben sich unterden Schöffen in irgend einer Rechtsfrage Zweifel, so musstensie ihre Consultation bei dem Schöffengericht in Ratingen