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Geschichte der Stadt Düsseldorf : in zwölf Abhandlungen ; Festschrift zum 600jährigen Jubiläum
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Zur Verfassungsgeschichte der Stadt Düsseldorf.

der Stadtrichter, sondern der Amtmann von Angermundden Vorsitz führen sollte. Erstreckte sich nunmehr dieZuständigkeit des Stadtgerichts auf den ganzen Stadtbezirkund auf fast alle Civil- und Strafsachen seiner Bewohner,so wurde diese Bedeutung desselben noch erhöht dadurch,dass der Stadt gleich 1288 das Privilegium verliehen wurde,dass kein Bürger wegen irgend einer Civil- oder Strafklage,mochte dieselbe auch ausserhalb der Stadt erwachsen sein,vor ein auswärtiges Gericht gezogen werden durfte.

Im Zusammenhange hiermit ist auch der processrecht-lichen Vorschriften zu gedenken, welche die Gründungs-urkunde von 1288 zum Vortheile der Bürger aufstellte, undwelche auf eine Erleichterung des Beweises und Einschrän-kung des Zweikampfes hinauslaufen.

Der ausgedehnte, lebhafte Verkehr, welchen man sichvon der Stadt versprach, konnte nicht bestehen mit dembis dahin geltenden landrechtlichen Beweisrecht, nach wel-chem der Beklagte, wenn nicht ein gerichtlich abgeschlossenerVertrag oder ein durch leibliche Beweisung dargethanesVergehen vorlag, in allen Fällen jede klägerischerseits be-hauptete Schuld durch seinen einfachen Eid ableugnenkonnte, ohne dass dem Kläger vergönnt war, seine Behaup-tung unter Zeugenbeweis zu stellen. Deshalb liess die Er-hebungsurkunde von 1288 für den Kläger in Civilsachenden Beweis durch zwei Zeugen zu, welcher dem einfachenReinigungseid des Beklagten vorging; als Zeugen konntenaber nur einheimische oder fremde Schöffen auftreten.Der unterliegende Theil hatte 5 Mark an den Landesherrnund 5 Schillinge an die Stadt zu zahlen. Desgleichen konntenEheschliessungen durch zwei Zeugen (Bruloffsleute"; bru-loff d. h. Hochzeit) bewiesen werden. In Criminalsachengenügte zur Ueberführung das Zeugniss zweier Schöffen unddes vereidigten Frohnboten; lag kein Zeugniss vor, so konnteder Angeschuldigte sich durch seinen Eid reinigen, vor-behaltlich der Ueberführung durch einen gerichtlichenZweikampf; auf einen solchen brauchte sich aber ein Bürgernur gegenüber einem Bürger und nur in schweren Criminal-fällen einzulassen. Die Strafgelder fielen ebenfalls zumgrösseren Theil an den Landesherrn, zum kleineren Theilan die Stadt.

Das Personal des Stadtgerichts bestand aus dem Schult-heiss, acht Schöffen, dem Gerichtsschreiber, der zugleichals Stadtschreiber fungirte, und aus einem, später zweiGerichtsboten. Der Schultheiss setzte die Termine an,führte in dem Gericht, mit Ausnahme bei der Verhandlungüber Diebstahl, Todtschlag oder Nothzucht, den Vorsitz