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Geschichte der Stadt Düsseldorf : in zwölf Abhandlungen ; Festschrift zum 600jährigen Jubiläum
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Zur Verfaasungsgeschichte der Stadt Düsseldorf.

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Unterhaltung des Werftes 2 kölnische Weisspfennige zuerheben, 1446 auf immer erhielt, dass sie im Besitze desSchröteramts am Rhein und in der Stadt gegen eine jähr-liche, am St. Andreastage fällige Abgabe von 4 rhein. Gulden,welche ihr aber 1483 erlassen wurde, und im Besitze derKrahnengerechtigkeit war, sowie dass ihr seit 1483 diestädtische Accise, welche sie theilweise schon früher besass,ganz überlassen war mit dem Rechte, die Höhe derselbenbeliebig festzusetzen.

Neben diesen wirthschaftlichen Befreiungen und Be-günstigungen der Stadtgemeinde zeigte sich deren öffent-lich-rechtliche Selbständigkeit einmal darin, dass in derälteren Zeit die ganze Stadtgemeinde selbständig handelndauftritt bei Rechtshändeln, welche das gesammte städtischeInteresse berühren, und sodann besonders in der Gerichts-verfassung und in der inneren Verwaltung.

II. Gerichtsverfassung. Die Erhebungs-urkunde von 1288 gab der Stadt ein eigenes Gericht. Dieräumliche Ausdehnung der Gerichtsbarkeit dieses Stadt-gerichts deckte sich mit den Grenzen des Stadtgebiets;zwar behielt Buk, als es 1384 dem Stadtverbande einverleibtwurde, anfangs sein eigenes Schöffengericht bei; aber schon1394 bei der Zutheilung von Hamm, welches bis dahin inBilk dingpflichtig war, an das Stadtgebiet wurde diesesbesondere Gericht aufgehoben. Die sachliche Zuständigkeitdes Stadtgerichts umfasste anfangs die gesammte Civil-und Strafgerichtsbarkeit. Von letzterer waren jedoch leichtereVergehen gegen polizeiliche Anordnungen, deren Aburtheilungdem Rath zustand, und diejenigen Strafthaten gegen Religionund Sittlichkeit ausgenommen, welche zur Zuständigkeit desSendgerichts gehörten. Letzteres wurde einmal im Jahreunter dem Vorsitze des Pfarrers abgehalten; die im Laufedes Jahres vorgekommenen, zu seiner Cognition gehörigenVergehen wurden in der Sitzung von den Nachbarmeisternzur Anzeige gebracht und gleich abgeurtheilt. Weiter warenaber anfangs von der Criminalgerichtsbarkeit des Stadt-gerichts ausgenommen die Fälle des Diebstahls, des Todt-schlags und der Nothzucht; für diese war das Hauptgerichtzu Kreuzberg vor Kaiserswerth zuständig; zu diesem Ge-richte, welches durch den Zusammentritt der Ritterschaftund der Schöffen aller Gerichte unterhalb der Wupper ge-bildet wurde, hatte auch Düsseldorf einen seiner Schöffenzu entsenden. Graf Wilhelm verlieh indessen 1371 der Stadteinen Galgen" d. h. die Zuständigkeit auch für jene bisdahin vor das Kreuzberger Gericht gehörigen Verbrechen,jedoch mit der Massgabe, dass bei deren Verhandlung nicht