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Zur Verfassungageschichte der Stadt Düsseldorf.
neuer als auch zur Verlegung bereits bestehender Wasser-und Windmühlen stets eines landesherrlichen Privilegs.Herzog Gerhard verpachtete 1449 zunächst der Stadt seinezwei Walk- und Oelmühlen, erstere von besonderer Bedeutungfür das Tuchmacher-Gewerbe; die Pachtsumme war an denKellner in Düsseldorf zu zahlen. Im Jahre 1483 verpachteteHerzog Wilhelm der Stadt die Stadtmühle und die Rompels-mühle mit dem Recht, die Mühlen auch an eine andereStelle zu verlegen und zum Mühlenbau das Düsselwasserabzulassen. Als Pacht zahlte die Stadt an den Kellner vonder Stadtmühle 40 Malter Roggen und 40 Malter Malz,von der Rompelsmühle 12 Malter Roggen, und zwar zuzwei Terminen: 26 Malter Roggen und 20 Malter Malz aufSt. Johannstag zu Mittsommer und ebensoviel auf St. An-dreastag. Besonders werthvoll für die Stadt war es, dasssie zugleich für beide Mühlen das Mahl-Zwangsrecht für denganzen Stadtbezirk erhielt, so dass jeder Bürger bei Geld-strafe verpflichtet war, seine gesammte Frucht in diesenBannmühlen gegen eine Abgabe an die Stadt mahlen zulassen; ausgenommen von diesem Bannrecht war die demHerzog gehörige Schadelachs-(Scheidlings-?)Mühle; auchdurfte die Stadt von dem für die herzogliche Hofhaltungerforderlichen Getreide keine Abgabe in den Bannmühlenerheben. Herzog Johann verlieh 1512, weil in Düsseldorfzu bestimmten Zeiten, besonders bei hartem Winter undtrockenem Sommer, Wassermangel herrsche, der Stadt dazueine Windmühle, von welcher keine Pacht gezahlt zu werdenbrauchte. Neben jenen Wassermühlen, welchen bei einerBelagerung leicht das Wasser abgegraben werden konnte,und dieser Windmühle, welche wegen ihrer Lage auf odervor der Stadtmauer sehr dem Feinde ausgesetzt war, besassdie Stadt noch eine Rossmühle, welche somit in den Tageneiner Belagerung besonders wichtig war. — Unter densonstigen Gerechtsamen der Stadt sind noch zu nennendas ihr, 1437 zunächst nur für die Stadtgräben bis Pempel-fort, 1449 aber auch für den Rhein gegen eine jährlicheAbgabe von 2 Salinen an den Kellner verliehene Fischerei-gerechtsam und das 1437 für den ganzen Stadtbezirk be-willigte Biergrütgerechtsam. Nachdem die Abgabe fürdie Fischerei 1483 auf 4 Salmen erhöht worden war, wurdesie der Stadt auf ihre Bitte 1661 ganz erlassen. Die Ein-nahmen aus diesen beiden Gerechtsamen musste die Stadtin erster Linie zur Unterhaltung der Stadtmauer und son-stiger Bauten verwenden, worüber sie auf Erfordern Rechen-schaft zu geben hatte. — Endlich ist noch zu erwähnen, dassdie Stadt das schon früher auf einige Jahre erhaltene Recht,von jedem auf dem Rhein vorbeifahrenden Schiffe zur