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Geschichte der Stadt Düsseldorf : in zwölf Abhandlungen ; Festschrift zum 600jährigen Jubiläum
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Zur Verfassungsgeschichle der Stadt Düsseldorf.

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bunden. Zu letzterem Zwecke war in späterer Zeit die ganzeBürgerschaft in 4 Compagnien unter der Führung je einesHauptmannes eingetheilt, welche aus städtischen Mittelnbestimmte Geldzulagen empfingen. In erster Linie über-nahmen die städtischen Schützen die Stadtvertheidigung;sie erhielten deshalb jährlich vom Landesherrn 15, von derStadt 8 Gulden; letztere lieferte ausserdem zu den Schützen-festen den Wein und befreite den Schützenkönig auf einJahr von Steuern und Diensten. Von dem allen Bürgerngleichmässig obliegenden Wachtdienst konnte sonst nur einlandesherrliches Privileg entbinden. Befreiungen von derHaus- oder von der Gewinnsteuer bewilligte auf kürzereoder längere Zeit der Rath wegen Krankheit, Misswachsu. dergl.

Unter den positiven Massregeln zur Beförderung desStadtwohls sind an erster Stelle die Marktprivilegien zuerwähnen. Das Recht zur Markthaltung, welches zumWesen einer Stadt gehörte, musste durch besonderes landes-herrliches Privileg verliehen werden. Schon die Erhebungs-urkunde von 1288 verlieh nun der Stadt Düsseldorf zweifreie Jahrmärkte, von welchen der eine drei Tage vor unddrei Tage nach Pfingsten, der andere am Feste des hl. Lam-bertus abgehalten werden sollte, und einen Wochenmarktauf jeden Dienstag. Jedem Besucher wird der Marktfrieden,freier und ungehinderter Zutritt sowie Befreiung von per-sönlicher Haft und Beschlagnahme des Eigenthums zu-gesagt; nur die des Landes Verwiesenen erfreuen sich nichtdieser Vergünstigung. Graf Wilhelm verlieh 1371 weiterder Stadt einen sogen. Sonntagsmarkt, der vom Samstag-abend bis zum Montagmorgen dauerte. Herzog Wilhelmbewilligte 1482 der Stadt einen dritten freien erblichenJahrmarkt, drei Tage vor und drei Tage nach St. Albanstag,sowie einen freien erblichen Kornmarkt auf jeden Mittwoch.Von letzterem sind neben den Feinden des Landes auchsolche Leute, welche auf einem der Märkte gegen Creditgekauft, den Zahltag aber demnächst hatten verstreichenlassen, so lange ausgeschlossen, als jene Schuld nicht getilgtist. Dagegen waren sowohl reiche als auch arme Krämer,welche das Marktstandgeld oder die Miethe für die Markt-buden nicht erschwingen konnten, zugelassen; verbotenwar der gewinnsüchtige Vorkauf des Korns. Im Zusammen-hange mit den Marktprivilegien wurde 1371 der Stadt dasRecht verliehen, Mass- und Waagegeld zu erheben. Eineweitere wichtige Einnahmequelle, ja gradezu eine Lebens-frage der mittelalterlichen Stadt bildete der Besitz einergenügenden Anzahl von Mühlen. DaWasser und Windder Herrschaft sind", so bedurfte es sowohl zur Anlage