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Zur Verfassungsgeschichte der Stadt Düsseldorf.
wärtigen Bürger auf seine gesammten jetzigen und künf-tigen Lande aus. Sodann wurden 1288 den Bürgern alleöffentlichen Abgaben bis auf die an den Grafen zu zahlendeHerbstbede und den Futterhafer erlassen; erstere Abgabewurde durch die Stadt, letztere durch den landesherrlichenFinanzbeamten, den Kellner erhoben. Seit dem 15. Jahr-hundert hatte die Stadt daneben zu Weihnachten das sogen.Opfergelt mit 50 rhein. Gulden an den Landesherrn zu zahlen;:1449 überwies Herzog Gerhard diese Abgabe dem Kreuz-brüderkloster als Stiftungsgut. Der Erwerb der in der Stadtbelegenen vogteilichen Güter des Landesherrn, welchernach der Urkunde von 1288 noch an die Erlaubniss desGrafen geknüpft war, wurde 1376, jedoch mit Vorbehaltder auf denselben lastenden Abgaben und Dienste, frei-gegeben. Abgabenfreiheit von „allen Erbsummen, Schätzun-gen, Diensten und Ungeld" wurde 1384 und 1394 den Bürgernauch für die in Golzheim, Derendorf, Buk und Hamm be-legenen Güter bewilligt; den Einwohnern von Hamm wurdezudem auf 24 Jahre Bedefreiheit gewährt. Durch einenSchiedsspruch zwischen der Stadt und der Collegiatkirchezu Düsseldorf von 1341 wurde der an letztere zu zahlendeZehnt dahin festgesetzt, dass von jeder Wohnstätte einRauchhuhn, von jedem Garten in der Feldflur von dendort gezogenen Gemüsen ein Denar, und von den anderenGartenerzeugnissen deren zehnter Theil jährlichs entrichtetwerden musste. Die von der Collegiatkirche selbst erworbenenHofstätten wurden 1396 von allen Abgaben und Dienstenbefreit. Den Bürgern scheint die Freiheit von Dienstenauch fast im ganzen Umfang zugestanden worden zu sein.Schon 1432 verspricht Herzog Adolf, dass die Stadt in Zu-kunft nicht mehr zur Stellung von Dienstfuhren, womitsie gegen ihre alten Privilegien eine Zeit lang belästigt wordensei, angehalten werden solle. Ein Weisthum von 1494 überdie schuldigen Dienste der freien Höfe in der Bürgerschaftsetzt fest, dass diese freien Höfe schuldig sind, zu demGottesdienst an den hohen Festen des Jahres und gegendas Unwetter dem Offermann zu Bilk läuten zu helfen,zum Bedarf der Nachbarn stets 2 Karren in guter Bereit-schaft, sowie einen Stier und einen Zuchteber zu halten;ferner müssen sie bei dem Criminalgerichte Dienste leistenund den städtischen Wachtdienst mitversehen; auf Ver-langen des Landesherrn oder der Stadt haben sie einenHeerwagen zu stellen; die Stellung des etwa noch weitererforderlichen Heerwagens ist Sache der Bürger. Die Bürgerwaren zu Kriegsdiensten ausserhalb der Stadt dem Landes-herrn nur in sehr beschränktem Maasse verpflichtet; zurVertheidigung der Stadt waren dagegen alle gleich ver-