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Geschichte der Stadt Düsseldorf : in zwölf Abhandlungen ; Festschrift zum 600jährigen Jubiläum
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Zur Verfassungsgeschichte der Stadt Düsseldorf.

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mit einer Unterscheidung zwischen den Vogteileuten desLandesherrn und den Hörigen anderer Herren. Bei denersteren war die Aufnahme zum Bürger abhängig von derErlaubniss des Landesherrn; die Hörigen anderer Herrenwurden freie Bürger, wenn sie in der Stadt Wohnung ge-nommen und Jahr und Tag behalten hatten, ohne inner-halb dieser Zeit von ihrem Herrn zurückgefordert wordenzu sein; während dieser Frist von Jahr und Tag konnte derHerr sie sammt ihrem Hab und Gut zurückbegehren. Beiden Stadterweiterungen von 1384 und 1394 gab der Herzogdas volle Bürgerrecht auch den Bewohnern von Golzheim,Derendorf, Bilk und Hamm, unter besonderer Strafandro-hung gegen jede Beeinträchtigung desselben. Ganz aus-geschlossen von der Erwerbung des Bürgerrechts waren inden ersten Jahrhunderten die Juden; noch 1438 bewilligteHerzog Gerhard der Stadt auf ihre Bitte, dass währendder nächsten 12 Jahre keine Juden dort wohnen oder ver-weilen sollten. Im 16. Jahrhundert machte man eine Zeitlang die Aufnahme zum Bürger abhängig von der Angehörig-keit zur römisch-katholischen Confession; der Neuauf-zunehmende musste darüber zuvor eine Bescheinigung derherzoglichen Beamten oder des Stadtdechants beibringen.Die Aufnahme selbst vollzog sich in späterer Zeit und nochbis in die zweite Hälfte des 18. Jahrhunderts durch einenfeierlichen Akt vor Bürgermeister und Rath; der Aufzu-nehmende musste vor ihnen dengewöhnlichen Bürgereid"ablegen und eine Aufnahmegebühr entrichten; der Namedes neuen Bürgers wurde in das Stadtbuch eingetragen;über die Aufnahme wurde sodann ein Bürgerbrief aus-gefertigt, für welchen 40 kölnische Weisspfennige zu zahlenwaren. Das Bürgerrecht ging verloren durch Auswanderungund Stadtverweisung. Eine besonders bevorzugte Stellungunter den Bürgern nahmen die hohen und niederen Geist-lichen, sowie später sämmtliche herzogliche Beamte bis aufdie Sekretäre hinab, ein. Den Bürgern gegenüber standendie Gäste, Fremde, welche sich nur vorübergehend in derStadt aufhielten; sie hatten an den politischen Rechtengar keinen, an dem städtischen Schutze nur theilweisenAntheil.

Zur Hebung des wirthschaftlichen Wohlstandes derStadtgemeinde war nun vor allem dienlich, dass die Bürgervon einer Reihe lästiger Abgaben und Dienste theilweiseoder ganz befreit, und dass ihnen andererseits nicht unerheb-liche neue Einnahmequellen erschlossen wurden.

Die Gründungsurkunde von 1288 verlieh den Bürgernzunächst gänzliche Zollfreiheit in den bergischen Landen;Herzog Gerhard dehnte 1449 dieselbe für alle in- und aus-