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Geschichte der Stadt Düsseldorf : in zwölf Abhandlungen ; Festschrift zum 600jährigen Jubiläum
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Aelteste Geschichte Düsseldorfs.

Gleichwie am Oberrhein die vom Pfahlgraben begrenz-ten Gebiete zu der Provinz Obergermanien gehörten, sowerden auch am Niederrhein die von den Landwehreneingeschlossenen Gaue zu der Provinz Niedergermanienzu rechnen sein. Sie waren, wie unsere Urkunde besagt,in formuläm Belgicae primae redactae", wozu vor Allemdie Verpflichtung zum Kriegsdienste gehörte. Fernerwird ein Tribut an Vieh- und Getreidelieferungen be-standen und den Bewohnern obgelegen haben, die Warten,Landwehren und Strassen in Stand zu halten, neue Erd-werke dieser Art anzulegen, sowie auf den Warten derStrassen und Wehren Wachtdienste zu verrichten. Undhiermit stimmt der Befund der Denkmäler in diesen Ge-bieten vollständig überein: während am Oberrhein indem Dekumatenlande zahlreiche römische Niederlassungengegründet wurden, finden wir am Niederrhein keineSpur von römischen Gebäuden, und während dort derGränzwehr und den Strassen entlang römische Standlagerund Kastelle angelegt waren, kommen an den Land-wehren solche militärische Anlagen nirgends vor; stattwie am Oberrhein den römischen Kriegern, war amNiederrhein der Schutz der Gränzen und Strassen deneingesessenen Germanen anvertraut, und diesen laggleichzeitig die Anlegung der Strassen und Wehren mitihren Erdschanzen ob. Wenn man alle diese Verhält-nisse in Betracht zieht, so dürften auch die Unklarheitenund Zweifel verschwinden, die bei Manchen über diegrosse Zahl von Zweigstrassen entstanden, von denendie Spezialforschung in dem rechtsrheinischen UferlandeKunde gibt. Denn gleichwie in dem linksrheinischenRömerlande in den langen Friedensjahren des 2. Jahr-hunderts n. Chr. das vielverzweigte Strassennetz durchdie römischen Provinzialen allmälig vervollständigt wurde,so wird in derselben Zeit auch in dem rechtsrheinischenUferlande sowohl das Landwehr- wie das Strassensystemunter Anordnung und Leitung der Römer durch die an-sässigen Germanen seine Vollendung erhalten haben.Wir werden daher alle jene Erdanlagen der rechtenRheinseite, deren Reste so offenbar den römischen Cha-rakter tragen, und von denen namentlich die Strassenfast sämmtlich nichts anders, als die Fortsetzungen derRömerstrassen der linken Rheinseite sind, als römisch-germanische Anlagen zu bezeichnen haben.

Ueber den Zeitpunkt, von welchem aus die Besiede-lung des rechtsrheinischen Uferlandes stattgefunden, be-sitzen wir keine schriftlichen Nachrichten, nur so vielist gewiss, dass dieselbe zu der Zeit, als Tacitus seine