446 Akten. Erstes Kapitel. No. 29.
die Proviant-Bediente dahin erinnern und anweisen, daß sie selbigein gutem Stande erhalten, aufs beste mesnagiiren, dasjenige, wasausstellet, zu deren Ergänzung zu rechter Zeit beitreiben undeinfordern und darunter keinen Verzug noch Mangel erscheinenlassen, allermaßen Ihre F. Durchl. zu dem Ende sich des Ambts-raths und General-Proviant-Meisters Sohren zu gebrauchen, welcherIhr von allem Nachricht zu geben wissen wird.
Wie dann auch, was in specie das Steuer- und Accise-Wesen inPommern, im Magdeburgischen, im Halberstädtischen und anderenÖrtern betrifft, Se. Churf. Durchl. denen an jetztbenannten Örternverordneten Commissarien anbefohlen \ wann und so ofte deshalbetwas vorgehet, an Ihre F. Durchl. solches gelangen zu lassen,und haben sie hierbei absonderlich des Ambtsraths Willemanssich zu gebrauchen, welcher von diesem Werke und wie solcheshin und wieder gefasset, Ihrer F. Durchl. mehrdere Nachrichtgeben wird.
Im übrigen haben auch Se. Churfl. Durchl. dero Gouver-neurn und Commendanten und insonderheit denenjenigen, welcheauf den Grenzen sein, gnädigst anbefohlen, daß sie Ihrer Fürstl.Durch], fleißig schreiben 2 und was sie Neues erfahren und wassonsten passiret, von Zeit zu Zeit berichten sollen.
29.
Kurfürstliches Schreiben an den Rat und Stcuerhommissar Kruse,in simili an den Kommissar Spengler wegen Einführung der General-steuer- und Conswmptionsordnung. Colin, 23. Dez. 1686 [2. Jan. 1687].Geh. St. A. Gen.-Direct. Magdeburg, Tit. CXXXVII Akzise-Sachen,Gen. No. 3. Konz. ohne Unterschr.
| Vorschriften über einheitliche Einrichtung der "geforderten monat-lichen Steuerextracte. Adressaten sollen mit Mandelsloh communiciren. |
Nachdem die General - Steuer- und Consumptions- Ordnungnumehro verfertiget, und zum Druck befordert, als haben Wirdir solche nicht alleine hierbei zufertigen, sondern auch zugleichgnädigst anbefehlen wollen, solche in allen deiner Inspection an-vertrauten Städten, denen Magistraten und Communen zu publi-ciren, jedermänniglichen und insonderheit die Directores, an denOrten welche stehen, und die Einnehmer und andere Steur-bediente zu der genauen Observanz mit Nachdruck anzuweisen,
1 Am Rande: Fiat diese ordre.
2 Am Rande: Fiat diese ordres.