440 Akten. Erstes Kapitel. No. 27 a.
Land-Commissarius, Schenckel sich unterstanden, das Einquartie-rungswesen zu respiciren, und, wann Regimenter in die Städtelogiret werden sollen, Billet auszugeben.
Nun sind Wir gnädigst zufrieden, daß wenn einige Trouppenaufm Lande stehen, derselbe, wie andere Landes-Commissariisolche verlegen möge, Wir wollen auch wünschen, daß dieselbendergestalt ihren Chargen ein Genügen geleistet und dahin gesehenhätten, daß ein Jedweder der Ordonnanz gemäß sich bezeiget undeiner vor dem andern mit Einquartierungen nicht beschweret wäre;
Nunmehro aber und da dieselbe in die Städte allein geschiehet,so wollen Wir gnädigst, halten es auch vor unbillig, daß so weniggedachter Schenckel, als jemand anders sich unterstehen soll, dieBillette in den Städten zu unterschreiben. Diesem nach befehlenWir euch hiermit gnädigst, demselben solches nicht allein zuverweisen,und daß er sich dessen ins künftige ohne expressen Befehl nichtmehr anmaße, zu untersagen, sondern ihm auch nebst andern an-zudeuten, daß, weilen Wir euch und in specie unserm (Tit.) demvon Mandelsloh das Commissariat zu respiciren gnädigst com-mittiret, er noch andere so wenig bei der Einquartierung, alsMärchen und dergleichen ohne Unsers von Mandelslohen gemachtenVerordnung etwas vornehme.
27 a.
Instruktion für den Kriegskommissar Mumme, der bei den nachUngarn kommandierten Trugen bestellt ist.
Frankf. a. 0., 13. [23.] April 1686. Arch. d. Gr. Gen.-StabsXIV, 3. Konz. gez. J. E. v. Grumbkow.
[Seine Pflichten bestehen in: Abfassung der Rollen, Untersuchungder Exzesse und Desordres, Auszahlung der Traktamente, Verabfolgungdes Proviants, Zahlung extraordinärer Ausgaben auf Gutachten undAssignation Schönings. Nähere Bestimmung der von ihm auszuzahlendenGelder.]
Nachdem Seine Churfürstliche Durchläuchtigkeit zu Branden-burg etc., unser gnädigster Herr, gnädigst resolviret haben, jetzt-gedachten Kriegs-Commissarium, Mummen, mit den nacher Ungerndestinirten Trouppen zu schicken, als haben Sie nöthig gefunden,denselben mit nachstehender Instruction versehen zu lassen; undzwar
1. befehlen anfänglich höchstgedachte Se. ChurH. Durchl. dem-selben hiermit in Gnaden, daß er sein Ambt treu und fleißig ver-sehe und ihme keine Mühe und Arbeith verdrießlich fallen lasse,