412 Akten. Erstes Kapitel. No. 17.
Friedrich zu Hannover verwandt bin, daß gegen dieselbe in keinerleiWege möge gebraucht werden.
Was im übrigen noch zu erinnern nötig sein möcbte, werdenEw. Churf. Durchl. gnädigst geruhen zu vergönnen und diesesnicht ungnädigst zu deuten.
17.
Bestallung J. E. v. Grumblcows zum Geh. Kriegsrat. Wrangels-burg, 15. [25.] November 1678. Kr.Min. Geh. Kriegs-Kanzlei 172.Konz., gez. G. v. Derflinger.
[Instruktion für die Leitung des Generalkommissariats.]
Wir Friedrich Wilhelm etc. thun kund und fügen hiermitjedermänniglich zu wissen, absonderlich denen es nötig ist: dem-nach Wir die untertänigsten, getreuen und sehr nützlichen Dieustegnädigst wahrgenommen, welche der Veste, Unser Kriegs- undAmbts-Cammer-Rath, Ober-Kriegs-Commissarius, Obrister überUnser Leib-Regiment Dragoner, Ober-Schenk, auch lieber Getreuer,Joachim Ernst von Grumbkow, von vielen Jahren hero in ver-schiedenen Chargen zu Unserin sonderbaren Vergnügen Uns ge-leistet, darbei auch in gnädigste Consideration gezogen, was vorersprießliche Dienste Uns derselbe nun verschiedene Jahre her, inspecie bei Unserm Militair-Estat, gethan, und mit was vor Eifer,unverdrossenem Kleiße und Sorgfalt Unserer armee Verpflegunger in den bisherigen Feldzügen ihme angelegen sein lassen, alsseind Wir so woll aus jetzt angeführeten Ursachen, als auch zuBezeugung Unserer ihme zutragenden Churfürstlichen Huldo undGnade vor die Uns von ihm bishero geleisteten treu-unterthänigstenund sehr nützliche Dienste in Gnaden bewogen worden, denselbenzu Unserem Gehcimbten Kriegs-Rath gnädigst zu bestellen undanzunehmen, thun auch solches hiermit und in Kraft dieses UnseresPatentes, also und dergestalt, daß Uns und Unserm ChurfürstlichenHause, dessen Erben und Nachkommen er noch ferner, wie bis-hero, getreu, hold und gewärtig sein, Unser und Unsres Chur-Hauses Bestes seinem besten Verstände nach wissen und befördern,Schaden aber und Nachteil äußersten Vermögens kehren und ab-wenden, was von Uns oder Unterem Gehcimbten Kriegs Rathe undGeneral-Feldmarschall etc., dem Freiherrn von Dörflingern, (anwelchen Wir ihn hiermit verwiesen haben wollen, und mit dem ervon allem, was ratione dieser seiner Charge demselben oblieget,jedesmal zu conferiren und zu communiciren hat,) ihme aufgetragenoder anbefohlen wird, ohngesparten Fleißes und mit der von ihm