408 Akten. Erstes Kapitel. No. 16 a.
rechnung des ihnen anvertrauten Vorraths angehalten werdenmögen.
Den Estat der Suhsidien, so die Chron Spanien und die Ver-einigte Niederlandische Frovinzien Uns zu Behuf des gegenwärtigenKriegs versprochen, hat er aus dem Beischlusse suh Lit. K zu er-sehen und, so viel an ihm, jedesmal zu befordern, damit wegenderen Erfolg und Zahlung von Zeit zu Zeit fleißige und unnach-lässige Instanz und Erinnerung an hehorigen Orten geschehen möge.
Für solche seine Uns leistende Dienste wollen Wir ihm dasjenigezu seinem Unterhalt und Verpflegung jahrlich und monatlich gebenund reichen lassen, was Wir für diesem weiland Unserm Geh. Rathund General-Commissario, dem von Platen, gegeben, als nämblichwegen seiner Geh. Rats-Bestallung Achthundert Reichsthaler anGelde, welche ihm monatlich, vom 1, Junii an zu rechnen, ausUnserer Churbrandenburgischen Contributionskasse von Unsermp. Happen mit 66 Rth. 16 gr. gezahlet werden sollen, ferner des-wegen auf seine Person entweder den Tisch bei Unserer Hofstattoder benötigtes Kostgeld, item auf sechs Pferde Futter und aufsechs Diener das gewohnliche Kostgeld. Als General-Commissariushat er überdem zu genießen diejenige Hälfte der monatlichenRecepturgelder in der Chur und Mark Brandenburg, welchefür diesem vorgemelter Unser gewesener General-Commissariusder von Platen und uach dessen Absterben Unser Geh. Rat.Fr. Meinders bishero genoßen, und zwar nach Verfließung des jetzlaufenden Monats Julii, weshalb Wir auch Unserm p. Happen dieNotturft anbefehlen wollen. Ferner wollen Wir ihm monatlichbei Unserm General-Stab 300 Rth., so lang der Krieg währet undWir auf den General-Stab das Tractament gut thun, anweisen undzahlen lassen.
Im übrigen ist Uns nicht unbewußt, wasgestalt bei gewissen-hafter und fleißiger Beobachtung dieser Function es gemeiniglichan allerhand Widerwärtigkeiten, ungleichen Nachreden und Ver-folgungen nicht ermangelt. Wir versichern ihn aber hiemit undin Kraft dieses, daß Wir Uns seiner allezeit nachdrücklich an-nehmen und ihn bei seinen Verrichtungen jedesmal Churfürstlichmanuteniren und schützen, auch seiner ungehoret keine Ungnadenoch Widerwillen auf ihn werfen und wenn Uns etwas von ihmangebracht werden sollte, demselben nicht sofort Glauben bei-messen, sondern ihn vorhero mit seiner Verantwortung vernehmenund gebührend hören wollen.