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2 (1915) Die Zentralverwaltung des Heeres und der Steuern
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Generalkommissariat und Armeekommando. 221

Oberkommando unterstellt. Aber diese formelle Unterstellungkam sachlich auch weiterhin einer Nebenordnung der beidenOrgane gleich: eine geordnete Magazinverpflegung war erst imEntstehen begriffen und die Naturalquartierverpflegung half dermangelnden Geldbesoldung noch überall aus; das Heereskommandomußte daher täglich mit der Heeresverwaltung gemeinsam dieOperationen beraten und ausführen, und je mehr das General-kommissariat den Heereskörper einer einheitlichen Verwaltungs-ordnung zu unterwerfen vermochte, wie dies schon in den Feld-zügen in Holstein begann, um so bedeutsamer wurde seine Stellungim Kriegsrate, da die Operationsbasis damals mehr noch ein ad-ministrativer als ein strategischer Begriff war.

Im Frieden verlor das Armeekommando vollends seine Be-deutung. Der Generalstab, dessen Offiziere bis 1688 die einzigendes Heeres waren, welche der Kurfürst zu ernennen hatte, wurdeaufgelöst und die oberste Heeresleitung wurde nur durch diePerson des Kurfürsten, die Einheit des Heeres außer durch ihnnur durch die oberste Verwaltungsbehörde, das Generalkominissariat,repräsentiert. Nur bei der Abwesenheit des Kurfürsten wurde demGeneralfeldmarschall das Kommando über die Truppenkörper derKurmark, Pommerns und Halberstadts wieder übertragen und ihmzur Sicherung der Lande weitgehende militärische Vollmachtenerteilt. In Verwaltungssachen war er jedoch völlig an die demGeheimen Hat zurückgelassenen Vorschriften gebunden und konnteselbst Musterung und Kriegsgericht nur in Gemeinschaft mitdiesem halten l . Wenn der Generalkommissar ohne den Kurfürstenin Berlin blieb, behielt dieser natürlich seine gesamten Funktionenbei, von einer Unterordnung desselben unter den Generalfeld-marschall ist nirgends die Hede, sondern beide betrieben am An-fang des Jahres lüf>6, als dieser Fall eintrat, gemeinsam die Auf-stellung des Heeres in den mittleren Provinzen, berichteten zu-sammen an den Kurfürsten und dieser richtete seine Befehle aus

1 Instruktion für Sparr, wonach er sich bei dem ihm aufgetragenen Kom-mando über den Milizetat in S. C. D. Abwesenheit zu achten hat. Colin,19./29. Nov. 1660. — Instr. für denselben, Colin, 25. Aug. 1662. Geh. St. R. 92,1 und 4. — Desgl. Colin, 4./14. Okt. 1665 (Konz. gez. Otto v. Schwerin). Noti-fikation davon an lladziwill, Croy und Neumärkische Regierung, die mit Sparrcommunicieren sollen (Konz. gez. Platen). Arch. des Gr. Gen.-Stabs VII, 8.