Der Kriegsrat von 1630—1641. 43
gefertigt werden" l . Die Tage für die Sitzungen blieben nicht mehrder willkürlichen Vereinbarung der Räte überlassen, sondern diedes Geheimen Rates sollten am Dienstag, Donnerstag und Sonn-abend, die des Kammergerichts und des Kriegsrates möglichst amMontag, Mittwoch und Freitag abgehalten werden, damit der Statt-halter sowohl den Beratungen des Geheimen wie des Kriegsratespräsidieren, Kanzler und Kammergerichtsräte sich für ihre Doppel-geschäfte einrichten konnten. Der Statthalter berief die Räte zurSitzung, und seinem Gutbefindeu wurde es auch überlassen, beiwichtigen Sachen den Geheimen und den Kriegsrat zu einer Ge-samtberatung zu vereinigen 2 . Da bei der Anwesenheit des Kur-fürsten das Präsidium des Statthalters aufhörte, so wurde imDezember 1634 ein ständiger Präsident über das Kollegium gesetzt,weil ohne Direktion alles confuse uud ohne Ordnung hergehe undnicht lange bestehen könne und ihm die bisherigen Rechte desStatthalters übertragen: die Räte zu den üblichen Sitzungen oderauch zu außerordentlichen, wenn es erforderlich würde, zu berufen,ihre Vota zu sammeln und darauf in der schon festgesetzten Formbeschließen zu lassen. Auch für eine bessere Verteilung der Ge-schäftslasten auf die einzelnen Mitglieder wurde Sorge getragen,indem der Direktor die Ausfertigung der beschlossenen Sachennicht einem Rat allein aufbürden, sondern an mehrere — vielleichtnacli besonderen Materien — austeilen sollte a . Der Verkehr desKriegsrates mit dem abwesenden Kurfürsten vollzog sich in den-selben Formen, wie sie beim Geheimen Rat schon länger üblichwaren: die Gegenstände, welche in einer Sitzung beraten wordenwaren, die darüber gefaßten oder dem Kurfürsten noch anhehn-gestellten Beschlüsse, der Einlauf wichtiger Nachrichten usw.wurden dem Kurfürsten durch die Kriegsräte insgesamt oder durchden Statthalter allein oder auch durch beide Teile in einer Rela-tion mitgeteilt 4 ; diese Relationen des Kriegsrats, von denen nicht
1 Pfuel hatte kurz vorher, wie aus dem Protokoll des Geheimen Rates vom2. Juni hervorgeht, geklagt, daß nicht immer „collegialiter" verhandelt würde.Isaacsohn, Gesch. des Beamtentums II, 39 Note.
• Instr. vom 12. Jan. 1635. — Isaacsohn, a. n. 0. II, 53. Note 1.
8 Instruktion vom 12. Nov. 1634. Akten No. 4.
4 So heißt es z. B. zum Schiuli der Relation, Colin, 19. Nov. 1638: „Eshaben demnach nebst mir (Schwarzenberg) E. Ch. D. Kriegsräte dafür gehalten."Geh. St. R, 21, 136 k.