900 H. 2. Zur Geschichte der kurmärkischen Domänen. [1696.
fänglich dieselbe mit Glimpf, da aber das nicht helfen wollte, mit üblichemAmtszwang zum Gehorsam zu bringen, jedoch, wie schon angeführet,auf deren Konservation bedacht sein und sich keine gewisse Diensteüber die ordinäre und schuldige ausdingen, hingegen auf bedürfendenFall sie mit Anspannung, Brot- und Saatkorn sekundieren und aus-helfen, dessen Restitution nach der Unterthanen Zustand, und wie esderselbe leiden will, nach und nach von ihnen wieder erwarten odernehmen.
12) Mit den Postfuhren soll Arrendator, soviel nur immer mög-lich, verschonet bleiben, daferne aber bei vorfallenden Ablagern odersonsten auch auf Pässe denen Reisenden zu geben erfodert werdenmöchte, alsdenn soll vom Dienstgelde, soviel nach Proportion es aufdie Woche austraget, abgerechnet und ihm an der Arrende gutgethanwerden. Es hat auch Arrendator sich deshalb nach den kurfürstlichenPatenten vom 14. April 1679 und dem kurfürstlichen Befehl vom13. Dezember 1669 zu richten und solchem gehorsamst nachzuleben,die Fuhren aber nach Proportion der gesamten gramzowschen Vor-werker Unterthanen aufzubringen . . .
16) Was nun schliefslich die Pension der jetzigen Arrende diesesVorwerks Gramzow und der Schäferei antrifft, so sollte zwar Arren-dator nach Inhalt der im neuen Anschlag spezifizierten und ihm zu-geschlagenen Stücke Sr. K. D. jährlich 1304 Thlr. 4 Gr. 2 Pf. ent-richten; es ist aber auf gethane Vorstellung des Arrendatoris und derkurfürstlichen Kammer eigenem Gutbefinden nach, wie auch schoneinesteils ad § 3, erinnert worden, dafs und warum Arrendator beiweitem nicht soviel Schafvieh wie ehemals mehr halten kann, auchdafs er ohnedes grofses Viehsterben erlitten und er indes doch dieprätendierte Erlassung schwinden lassen, ferner auch 27 Thlr. wegender Ziese jährlich abzuführen, so sonsten nicht geschehen, laut An-schlages über sich genommen, vors Brauen auch, wie der Anschlagitziger Zeit besaget, 74 Thlr. mehr denn bei vorigen Kontrakt ent-richtet, daher denn die kurfürstliche Amtskammer in Erwägung dessenallen, insonderheit aber, nachdem sich auch Arrendator ratione casuumfortuitorum dahin erkläret, dafs er alle und jede sowohl wegen desMifswachses an allerhand Getreide, als auch das Rind-, Schaf- undSchweinevieh-Sterbens halber, item den Abgang der Unterthanendiensteinsoweit, als wenn etwa einige in Ermangelung des Gespanns Hand-dienste verrichten müisten, oder da einer und anderer Bauer oderKossäte Krankheit oder anderer Zufälle halber auf einige Wochen garnicht zu dienen vermöchte, über sich ergehen lassen und deshalb ander Pension gar keine Remission suchen, noch sonst in andere Wege