Nr. 128. Drensen. Nr. 129. Arrendevertrag über das Vorwerk Gramzow. 899
129.Auszug aus dem Arrendevertrag über das Vorwerk Gramzow imAmt Gramzow mit dem Amtschreiber und Arrendator AndreasMüller. Dat. Kölln a. d. Spree 4. [14.] Mai 1696.Ausfertigung. Artikel 9, 11, 12, 16 umfassend. Fr. Br. R. 7.Amt Gramzow II. XL 3.
[9) Brauerei. 11) Jurisdiktion. Schonung und Unterstützung derUnterthanen. 12) Post- und Fuhrwesen. 16) Pacht. Casus fortuiti.]
... 9) Behält Arrendator das Brauen, wofür der gnädigstenHerrschaft er numehro 154 Thlr. entrichtet, nimmt auch deshalh 5 Thlr.1 Gr. 6 Pf. wegen der Ziese zu bezahlen über sich; wann aber wegendes Amtsbaues Bier zu geben, hat er solches nicht höher anzurechnen,als es ihm selber kostet . . .
11) So wird Arrendatori die Jurisdiktion ohne einigen Eintragüber die Meier, Schäfer, Dröscher, auch über alles andere Gesindeund über die ihm zugeschlagene Unterthanen bei diesem Vorwerk undSchäferei dergestalt überlassen, dafs er sich deren ziviliter gebrauche,sie auch zum Dienst und ihre Schuldigkeit wohl anhalte, wie ihmdann auch freistehen soll, daferne die ihm verarrendierte Unterthanenihm nicht alle zu Verrichtung nötiger Dienste wirklich thun, dieselbeseiner Gelegenheit nach ins Dienstgeld zu setzen, Er mufs aber auchnicht ein mehrers von ihnen nehmen, als was vermöge Anschlages dergnädigsten Herrschaft davon entrichtet wird, auch keine mehrernDienste oder Nebendienste ihnen abfedern noch zumuten, als sie vonalten Zeiten hero zu leisten schuldig gewesen, damit dieselbe Sr. K. D.,wie auch Arrendatori ihre Schuldigkeit leisten und beibehalten werdenkönnen. Sollte auch ein oder ander dieser ihm zugeschlagenen Unter-thanen mit Entrichtung der Dienste und Dienstgelder Unvermögenshalber hernachzukommen nicht imstande sein, so mufs Arrendator des-halb dennoch nichts an der versprochenen Tension abziehen, immafsendasselbe blos über ihn ergehet, es wäre denn, dafs sothane Unter-thanen durch Krieg, Teste, Feuer und grofses Viehsterben ganz ver-derbet würden, dafs die Gebühr unmöglich von ihnen erlanget werdenkönnte, auf welchem sich zutragenden unverhofften unglücklichenFällen das Dienstgeld, wie es Arrendatori zugeschlagen worden, vonder Tension abgehet. Was aber die Unterthanen in dem Jahre, daes fällig, nicht entrichten können, solches kann und soll das folgendeJahr, weil ein jedes Jahr mit ihm selber gnug zu thun, denenselbennicht abgefodert werden. Es hat auch ferner Arrendator, wenn sicheinige Unterthanen ihrer Schuldigkeit halsstarrigerweise entzögen, an-
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