896 II. 2. Zur Geschichte der kurmärkischen Domänen. [1696.
werden, solche an der Pension abzuziehen. Dahingegen und wannüber Verhoffen deswegen Prozesse und Komrnissiones geführet und ge-halten werden müßten, so soll dasjenige, was zu Ausführung derSachen nötig sein wird, aus denen reservierten Amtsmittcln zu Gramb-zow genommen und angewandt werden. Gestalt denn Arrendatorisonsten auch keine andere Reise- und Zehrangskosten gutgethan werdensollen, als wann er zu Ablegung seiner Rechnung anhero erfodertoder auf speziale Verordnung der kurfürstlichen Kammer ein undander Verrichtungen übernommen und darüber mit gehörigen Dekretis,als welche er jedesmal gebührend zu suchen, versehen worden.
15) Soll Arrendator, soviel nur immer möglich, mit den I'ost-fuhren verschonet bleiben, jedoch aber, wann bei vorfallenden Ablagerndergleichen erfodert werden, sollen solche nach Proportion des Dienst-geldes und was es auf die Woche austrägt, angerechnet und an derArrende gutgethan werden. Wann aber Arrendator einigen Reisen-den auf bei sich habende kurfürstliche Pässe gewisse Abfuhren geltenmül'ste, so hat er sich desfalls nach dem kurfürstlichen Patent vom14. April 1679 allerdings zu richten und demselben darunter gebührendnachzuleben.
16) Behalten S. K. I). wie auch dero Amtskanimer sich die oft-malige Visitation des Vorwerks, auch der Schäferei bevor. Wann sichnun befinden sollte, dafs übel hausgehalten sein möchte und dieÄcker, Gärten, Wiesen und was sonsten Arrendatori mehr übergebenund eingeräumet worden, mehr zu Grunde gerichtet, als zum Auf-nehmen und Verbesserung gebracht wären, die Kammer alsdann be-fugt sei, diesen Airendekontrakt wieder aufzuheben und die Erstattungdes verursachten Schadens von Arrendatore zu fodern.
17) Soll Arrendator nach Ablauf der Arrendejahre, wenn er, wieeinem guten Wirte zustehet, sich noch ferner wohl erweiset, dieArrende richtig abgiebt, vor andern, aufm Fall das Vorwerk nochweiter verpachtet werden mochte, beibehalten werden, jedoch, dafsauch Arrendator alsdenn dasjenige zu geben sich bequeme, was anderezu geben sich erbieten möchten.
18) Da auch mit Arrendatore sichs zutrüge, dafs er Zeit währen-der Arrende verstürbe und dessen Wittibe oder Erben Lust trügen,diesen Arrendekontrakt zu kontinuieren und desfalls in Zeiten behörigeAnsuchung thäten, so soll ihnen solches freistehen und die Arrendegelassen werden. Widrigenfalls aber haben sie solchen Arrendekon-trakt ein halb Jahr vorhero und wann demselben zuerst ein Gnügenvon ihnen geleistet worden, aufzukündigen; es sollen aber auch dieWittibe und Erben ehe und bevor zu weichen nicht schuldig sein, bis