Nr. 128. Arremlevertrag über das Vorwerk Drenscn (Amt Gramzow). 895
so hat er solches erträglich zu machen und sie nicht höher an-zusetzen, als wie sie ihm zugeschlagen worden, auch über ihre sonstschuldige keine mehrere Dienste sich auszudingen, damit dieselbeSr. K. D. als auch Arrendatori zu Nutz beibehalten werden mögen.
10) Da auch ein oder ander Unterthan mit Abführung der Dienst-gclder oder mit Leistung der Dienste hernachzukommen nicht ver-möchte, so hat Arrendator deswegen an der Pension nichts abzuziehen,noch sonsten was zu prätendieren, sondern es gehet solches einzig undallein über ihn. Sollte aber jemand der Unterthanen durch Krieg,Peste, Feuer oder Viehsterben verderbet werden, so dafs die Gebührunmöglich von ihnen verlanget werden könnte und auf Verordnungder Kammer erlassen wird, auf dem Fall gehet das Dienstgeld nachdem Anschlag Arrendatori an der Pension ab. Was aber die Unter-thanen in den Jahre, da es fällig, nicht entrichten können, solches sollim folgenden Jahre, weil ein jedes Jahr mit ihm selber gnug zu thun,von ihm nicht gefodert werden.
11) Sollen und müssen der Unterthanen Kinder dem Arrendatori,daferne ihre Eltern nicht selbst deren bedürftig, der Gesindeordnungund Amtsgewohnheit nach, um den gebührenden Lohn drei Jahredienen und ohne seinen Vorbewufst und Konzession anderswohin,sonderlich in frömde Gerichte, nicht verehelichen oder sich vermieten.
12) Hat auch Arrendator dahin zu trachten, dafs die annochwüsten Höfe förderlichst mit guten "Wirten wiederum besetzet und derUnterthanen Kinder dazu genommen werden mögen, wie er dennauch zu Konservation der Unterthanen auf den bedurfenden Fall, in-sonderheit bei grol'sem Viehsterben oder mifswachsenden Jahren siemit Anspannung, Brot- und Saatkorn auszuhelfen und die Restitutiondessen nach ihrem Zustand, wie solcher es leiden will, nach und nachwieder von ihnen zu nehmen hat.
13) So lasset auch Arrendator die benötigte Unterthanen zu denJagten und Stelsteten abfolgen und hat deshalb nichts zu prätendieren,das Bier und Brot aber, so den Unterthanen bei solchen Jagtdienstendem Herkommen nach gegeben wird, solchet hat Arrendator in Rech-nung zu setzen. Wann aber die Unterthanen die Wolfesjagten mitverrichten helfen, so wird deshalb nichts in Abgang gebracht, sondernes sind dieselbe schuldig, dergleichen ohne Abgang ihrer ordinärenDienste zu leisten.
14) Mufs auch Arrendator des Vorwerks Grenzen und Gerechtig-keit wohl beobachten, damit Sr. K. D. in derselben nicht zu nahegetreten oder gar von denselben etwas entzogen werde, er hat aberkeinesweges, wenn deshalb einige geringe Kosten mül'sten angewendet