Nr. 128. Arrendcvertrag über das Vorwerk Drensen (Amt Gramzow). 897
sie aller erweislich gemachten Rostanten, auch des Vorschusses halber,wann sie dergleichen gethan haben möchten, aus dem Amte Gramzowbefriediget worden.
19) Soll und will Arrendator die gelobte und bald hiernach er-meldete Pension ohne einigen Abzug und Anrechnung der casuuinfortuitorum, sie mögen sich auch begeben und Namen haben, wie sieimmer wollen, es sei Mii'swachs an Getreide oder Viehsterben, nichtsüberall davon ausgeschlossen, allemal richtig abgeben, es wäre denn,dal's das Land durch Krieg, Pest, Feuer, ohne sein und der SeinigenVerursachen, oder das Vorwerk und Schäferei ganz ruinieret, durchGewitter angezündet, das Getreide durch Hagel gänzlich zerschlagen,oder durch schädliches Gewürm oder Mäusefrafs (welche Zufälle derAllerhöchste in Gnaden abwenden und verhüten wolle) ganz verderbetwürde. Auf solchen Fall und wann der kurfürstlichen Amtskammerdas alles in Zeiten berichtet und auf dero Verordnung untersuchetworden, auch befunden, dal's der Sehade des Mifswachses an Getreideund Viehsterben sich über den vierten Teil deren im Anschlag ent-haltenen Summe betrüge, so soll alsdenn nach Befinden und Billigkeitdie Pension moderieret werden. Was aber unter solchen vierten Teilan Mifswachs des Getreides oder am Viehsterben der im Anschlagenthaltenen Summe abgehen möchte, solches nimmt Arrendator blosüber sich und hat deshalb nicht das geringste prätendieren, weder inAbzug zu bringen.
20) Gelobet und verspricht oftbesagter Arrendator, Ernst ChristianMeyer, der gnädigsten Herrschaft im ersten der sofort anfangs diesesArrendekontrakts abgeredeten sechs Arrendejahre 980 Thlr. zu gebenund dieses dahero, weil Arrendator die Aussaat mit 12 Seh. Weizenund 12 Seh. Gersten verbessert und mit seinem Korn bestellet, wes-halb die kurfürstliche Kammer ihm 20 Thlr. gutgethan. In jedem derfünf übrigen Arrendejahre aber 1000 Thlr., dessen Summe denn inden sechs Arrendejahren 5980 Thlr. austrägt, welche er nach Pro-portion jährlich auf die gewöhnliche Quartale Crucis, Luciae, Reminis-cere und Trinitatis, zur allhiesigen kurfürstlichen Kammer zu liefern,alles an guter und gangbarer Münze, mafsen er denn auch zu destofesterer Haltung dieses getroffenen Arrendekontrakts aller rechtlichenBenefizien und Exzeptionen, welche Sr. K. D. zum Schaden, ihmArrendatori aber zu Nutz gereichen könnten, sich nicht allein hiermitbegiebt, sondern auch all sein jetziges und noch künftig erlangendesHab und Vermögen, nichts überall davon ausgeschlossen, zur Real-hypothek einsetzet, auch über dem und zu mehrern Sicherheit eineschriftliehe Kaution sub dato Drensen den 2. Julii 1694 über 600 Thlr.
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