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1 (1895) Die Centralstellen der Kammerverwaltung. Die Amtskammer, das Kassenwesen und die Domänen der Kurmark
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894 II. 2. Zur Geschichte der kurmärkischen Domänen. [1695.

schlag ein mehrers an Sehafvieh haben würde, so der kurfürstlichenKammer anständig sein möchte, derselben gegen billigmäfsiger Be-zahlung überlassen soll und will.

5) Die Vorwerks- und Schilfereigebäude mufs Arrendator der-gestalt, wie sie ihm vermöge Inventarii übergeben worden, diese 6 neueArrendejahre über abermalen auf seine eigene Kosten in baulichenWürden unterhalten und solche nach Verfliefsung der Arrende in gutemStande wieder liefern. Wann aber durch ungeheure grofse Sturm-winde ganze oder halbe Tächer und Gebäude ab- und umgerissenwürden, so kömmt solches billig in Konsideration, und wann alsdennauf des Arrendatoris erfolgten zeitigen Bericht befunden werden wird,dafs solches alles sich ohne Verwahrlosung des Arrendatoris zugetragenund er solches nicht verhüten können, er auch die Tächer in Zeitenausstopfen lassen, auch denen Gebäuden die erforderte Hülfe durchStützen und Gegenscharten gebührend gegeben, so soll alsdann dieBesichtigung und was nötig befunden werden wird, verordnet werden.Sollte aber denen Vorwerks- und Schäferei-, auch andern Gebäudendurch des Arrendatoris oder der Seinigen und Gesindes FarlässigkeitFeuerschaden (so Gott in Gnaden abwenden wolle) zugefüget werden,so ist Arrendator schuldig, der gnädigsten Herrschaft den entstandenenSchaden zu ersetzen.

6) Die Fischerei bei diesem Vorwerk, nämlich der Seen undTeiche, gebraucht sich Arrendator zu Führung der Haushaltungfrei, jedoch ist er gehalten, dieselbe nicht zu verwüsten, sondern indenen Leichzeiten allerdings zu verschonen und alles nach Einhalt derkurfürstlichen Fischerordnung zu traktieren, auch auf den unvermutetenFall des Ruins den verursachten Schaden zu ersetzen.

7) Was auf den Ackerbau, Haushaltung und Viehzucht, ungleichenauf das Gesinde beim Vorwerk und Schäferei verwendet werden mufs,das alles führet Arrendator von seinem Eigenen ab und mufs deshalban der Arrende nichts kürzen noch sonst prätendieren. Was aber demPrediger und Küster jährlich an Messekorn gereichet werden mufs,dasselbe soll ferner noch aus den reservierten Amtsgefiillen genommenund bezahlet werden.

8) Werden Arrendatori zu behuef der Haushaltung 20 Schweinebei voller Mast, hingegen bei halber Mast nur 10 Stück fehmfrei pas-sieret. Er mufs aber denen Jagtbedienten das ihrige von dem seinenallein abführen und deshalb an der Pension nichts dekourtieren.

9) Hat Arrendator die ihm zugeschlagene Unterthanen über ihreSchuldigkeit und Herkommen keinesweges zu beschweren, sondern,wenn er einige derselben in Dienstgeld zu setzen resolvieren möchte,