Nr. 117. Arrenilercclinung. Nr. 128. Arrcndevertrag über Drcnscn. 893
aufzurichten und zu schlieJ'sen, nämlich von Trinitatis 1695 bis da-hin 1701.
1) Behält der Arrendator, Ernst Christian Meyer, das VorwerkT)rensen mit denen dazugehörigen Äckern, Viehzucht und Schäferei,Wiesen, Lüchen, Hütungen und Triften, soweit bishero das Vorwerkderen ingesamt Bich gebraucht und zu gebrauchen berechtiget gewesen,desgleichen auch die dabei vorhandene Obst- und Küchengärten, dieer denn, weil sie nicht in Anschlag gebracht werden, auf seine eigeneKosten stets in guten Würden zu halten,, mit jungen Obstbäumen undandern tüchtigen Gartengewächs und Früchten zu verbessern ver-spricht. Ferner behält er auch der Unterthanen zu Drensen, Grentzund Grünow Dienste, sowie der aufs neu gemachte und zu Endedieses Arrendekontrakts angeheftete Anschlag im Munde führet, dieschon vorangeführte sechs neue Arrendejahre über dieselbe seinemWissen und Willen nach, jedoch aber auch nach Art eines gutenHauswirts bestermafsen zu nutzen und zu gebrauchen, behält auchüber sothane Unterthanen und das bei diesem Amtsvorwerk Drensenvorhandene Gesinde den Gerichtszwang und die Befugnis, einen jedenderen zu seiner Schuldigkeit anzuhalten und das Gesinde eigenes Ge-fallens anzunehmen und abzuschaffen.
2) So empfängt Arrendator die bei diesem Vorwerk Drensen ver-handene Winter- und Sommersaat dergestalt und also, wie solche imneuen Anschlag befindlich und liefert selbige beim Ablauf dieserArrende in allem recht wohlbestellet hinwiedrüm. Sollteer auch als-dann ein mehrers gewiniget und urbar gemacht haben, so soll er als-dann der gnädigsten Herrschaft die übrige Aussaat um billigmäfsigeBezahlung, welche er an der letztjälii'igen Tension zu dekourtieren hat,zu überlassen gehalten sein.
3) Was aus vorspezifizierten Dörfern, sowohl von wüsten Hufen,als auch an Pachtgeldern, Pachtkorn, Schweine-, Hühner- und Ganse-zehend, Ziesen, Strafgefallen, An- und Abzugsgeldern, ungleichen Ab-schufs und Spinnen der Unterthanen jährlich einkommen soll und zuberechnen ist, solch ingesamt wird gleich allein andern, so im letzternAnschlag nicht enthalten und ihm also auch nicht verarrendieret ist,der gnädigsten Herrschaft in specie reservieret und mufs Arrendatorjedes Jahr der Beschaffenheit nach mit höchstem Fleifs eintreiben undüber die ordinäre Pension solches berechnen.
4) Wird Arrendatori bei diesem Vorwerk und Schäferei das vor-handene Schafvieh, laut hierbei befindlichen Anschlages, zugeschlagen,welches er nach geendigter dieser Arrende ohne einigen Abgang wiederliefern, ungleichen und da er alsdann über das Inventarium und An-