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1 (1895) Die Centralstellen der Kammerverwaltung. Die Amtskammer, das Kassenwesen und die Domänen der Kurmark
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658 II. 1. Zur Geschichte der mark. Kammer- und Kassenverwaltung. [1653, 1669.

sondern ihn vielmehr zur Verantwortung gestatten und seine Unschuldgeniei'sen lassen, ihm auch jederzeit gebuerlichen Schutz zu haltenwissen.

Und wir nehmen also mehrgedachten Michael Matthiafsen zuunserm Diener und Hoffrentmeister auf und an, versprechen ihm auchan Besoldung und Deputat wie obstehet, in Kraft dieses Bestallungs-briefs, unsern Beampten uffm Mühlenhoffe, wie auch Hoflküchen undKellermeistern gnädigst befehlende, sieh hiernach gehorsambst zuachten und obgemeltes von Luciae dieses Jahres an zu rechnen, ge-buerend reichen und abfolgen zu lassen.

Zu mehrer Urkund haben wir diese Bestallung eigenhändlichunterschrieben und mit unserm kurfürstlichen Insiegel bekräftigenlassen.

69.Kurfürstliche Bestallung für Samuel Fehr als Amtskammerrat.Dat. Königsberg 2. August 1669.

Konzept korrigiert und gezeichnet von Canstein. R. 9. C 1 b 1-[Ernennung und allgemeine Funktionen. Hofstaat und Hofhaltung-Aufrechterhaltung der hestehenden Spezial-Ordnungen. Ämter-Rechnungenund Visitationen. Besoldung. Gnadenversprechen.]

Wir Friederich Wilhelm . . . Thun kund und bekennen hieniitgegen jedermänniglich, dafs wir unsern gewesenen Geheimen Kammer-sekretarium und lieben, getreuen Johann Samuel Fehren wegen seinesuns bekannten, unterthänigsten Fleifses und Treu nunmehr zu unsereAmbtskammerrat gnädigst bestellet und angenommen, dergestalt undalso, dafs er sich in unserm Hofflager zu Kölln an der Spree daselbstaufhalten und nebst andern unsern Ambtsräten in unser Ambtskammerallda täglichen aufwarten und was darinnen vorläuft, so unser Ambts-kammer, Rentei, Zölle, Ambter, Ambts-Unterthanen und andere darzugehörige Sachen konzernieret und angehet, nach bestem seinem Ver-mögen, dasjenige, was er uns und der Sachen nützlich und gut zUsein immer ermessen wird, hindangesetzet alles andern Respekts, be-stellen und verrichten helfen, Berichte und supplicationes und wassonsten aus unsern Ämbtern und von andern Orten einkombt, ver-lesen und nebst andern Räten Bescheid darauf erteilen, auch in Part-Sachen, die darum gehörige Tagefahrten ansetzen, die Parteien nachNotdurft hören und also, wie es den Rechten und Billigkeit gemälSischlichten und verabscheiden helfen.