654 U. 1. Zur Geschichte der mark. Kammer- und Kassenverwaltung. [1653.
Remedierung referieren und hinterbringen soll, wie er dann auch beider Einnahme die Kapita und Rubriken mit sondern Fleifs in gute Achthaben, keine auslassen, sondern, wo derselben mehr darzu gebrachtwerden könnten, an seiner Bemühung nichts erwinden lassen und mitallem Fleisse darauf sehen soll, dafs von keinem, er sei auch, werer wolle, ichtwas vorgenommen werde, das zu Hinderung, Abbruchoder Verschmälerung unser Einkünfte gereichen möchte. Da er auchbefünde, dafs hiebevorn etwas, so zu den Renteieinkünften gehörig,wegkommen und wiederumb darzuzubringen und unser Zollsgefälleoder andere Einnahme zu verbessern wären, soll er uns solches beiseiner Verwantnus unterthänigst eröffnen, damit es zu fernerer Be-ratschlagung gezogen werden und nach Betindung gebührliche Anord-nung geschehen könne.
Vornehmlich aber soll er, Hoffrentmeister, auf die gewöhnlicheQuartale, wie herbracht, von den Zöllnern (so die Gefälle in unserRentei allhier einzubringen schuldig) die Rechnungen gebührend ab-nehmen, ihre Register fleil'sig durchlegen und, da sie unser Zollrollezuwider, etwas an Zöllen zu weinig oder unrecht verzollet genommen,oder ohne unsere Bewilligung ihres Gefallens frei zu schreiben odersonsten passieren zu lassen sich unterstanden, ihnen ein solches zuzahlen auferlegen, auch dasselbe in ihre Rechnung setzen, imgleichendie einkommende Zollzettel gegen der Zöllner Register, die solcheZettul von sich gegeben haben, halten und kollationieren, und do sichZettul finden, so die Zöllner weggegeben und in ihre Register nichteingeschrieben, das Geld von ihnen fordern und zahlen zu lassen undsolches in Einnahme berechnen, dabei aber dahin sehen, dafs gutegrobe Münzsorten, insonderheit an Korn- und Weinzoll anders nichtsals Goldfl. und Rthlr. voriger Verordnung nach durch die Zöllnererhoben und zur Rentei geliefert werden mögen, auch sonsten nichtspassieren lassen, was unsern Zollrollen zuwiderläuft, sondern dieselbenfür sich in gutem Respekt halten und gleichfalls die Zöllner und Zoll-bereiter zum öftern ermahnen, dafs sie sich darnach achten undniemand darüber zur Ungebühr beschweren, noch weiniger, als darinbenannt, fordern und nehmen. Würde er auch in währendem seineinDienste erfahren oder sonsten genugsamb Nachricht erlangen, dafseiner oder der ander dawider thäte oder etwas an unsern Zollgefällefluns entzöge, oder es würden dieselbe in andere Wege, durch Suchunganderer Strassen oder durch Steigerung und Beschwerung der Zölle,so von unsern Zöllnern erfolget, verschmälert oder geringer gemacht,soll er uns oder unsern Kammerdirektorn und Amptsräten zu ge-bührender Remedierung davon Bericht thuen. Doferne auch die Kauf-