Nr. 67. Kammerordnung. Nr. 68. Hofrentmeisterbestallung. 653
hochgeehrten Herrn Vaters Gnaden, hochloblichen und ehristmildeiiGedächtnus, sondern auch uns Zeit unserer kurfürstlichen Regierung,bei der Geheimen Kammerkanzlei als Kanzelist, nachmals als Re-gistratur und Sekretarius gehorsambst aufgewartet und in solcherseiner Bestallung sich allewege aufrichtig, fleifsig und aller unter-tänigsten Gebühr, also, dafs wir mit ihme gnädigst friedlich seinkönnen, bezeiget, auch hierüber noch unser Postwesen zu unserm undunserer sämbtliehen Lande und Unterthanen merklichen Nutzen, ingute Verfassung und Ordnung zu bringen, ihm eiferig angelegen seinlassen, und auf unsern gnädigsten Befehl seine zu anfangs deshalbgethane unterthänigste Vorschläge vollends zur Perfektion zu befordern,m untertänigstem Gehorsamb ferner bemühet sein will, für andernhinwieder zu unsern Hoffrentmeister anzusetzen und zu bestellen ver-ursachet worden.
Thuen auch solches, annehmen und bestellen ihn, Michael Mat-thiafsen zu unserm Hoffrentmeister allhier, dergestalt und also, dafse r in solchem Dienst uns und unserm kurfürstlichen Hause jederzeittreu, gehorsamb und gewärtig sein, insonderheit aber mit höchstemFleil's Beförderung und Anmahnung thun soll, dafs unsere Gelder undz ur Hoffrentei gehörige Einkünfte an allerhand Laudsteuern, Kontri-hutionen, Zieson, Zöllen, Ampts- und allen andern Gefällen, sie habenNamen wie sie wollen oder wir ihm sonsten einzunehmen und zuberechnen befehlen und anvertrauen werden, zu rechter gebührlicherZeit eingebracht werden und keine Retardaten mehr aufwachsen mögen,ffl it solchen unsern Geldern und Gefällen, so aus unsern Ämptern,Städten und Zöllen oder anders woher bei unser Hoffrentei in oderaufser den Quartallen einkommen, anders nicht dann getreulich, auf-richtig und verwahrlich umbgehen, fleifsige, richtige Rechnung über•Einnahme und Ausgabe vermöge unserer hiebevorigen Renteiregistraturhalten und auf jedes Quartal solche schliefsen, auch die Register, soUeben den Geldern eingebracht werden, mit Fleifs nachlegen und guteAcht darauf geben soll, damit in denselben uns zum Nachteil keineUntreue oder Untersehleife gebrauchet werden mögen, dieselben auch,Welche er, Hoffrentmeister, für genugsamb und richtig befunden,Unterzeichnen und der Einnahme beilegen, über dasselbe, so ausUnsern Ämptern an Wolle- und Korngeld, Amptsresten und andernGefällen zur Rentei eingebracht wird, Quittungen erteilen und jedesJahr uf Trinitatis, wann die Amptsreehnungen bei unser Amptskammerangeliefert werden, solche Einnahme gegen der Ämpter Ausgabe überselbige Posten kollationieren und, doferne bei dieser oder andererGefälle Einnahme einige Mängel vorgangen wären, zu Ende des Quar-ts unsern Kammerdirektorn und Ahiptsräten solches zu gebührender