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1 (1895) Die Centralstellen der Kammerverwaltung. Die Amtskammer, das Kassenwesen und die Domänen der Kurmark
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Nr. 68. Hofrentmeisterbestallung. 655

leute ihre Waren unrecht angeben, zu weinig verzollen oder untermSchein frembder Herrschaft Pässe, da doch die Güter ihnen, den Kauf-leuten als ihr Eigentumb zustünden, oder von Bürgern aus den pri-vilegierten Städtern zollfrei mit durchbracht würden, und er erführedasselbe, soll er solches, es möchte wenig oder viele an selben be-troffen werden, mit der Amptskammer vorbewufst nicht allein anhaltenlassen, sondern auch bei den Zöllnern und Zollbereuthern beschaffen,dafs alles in Arrest genommen und davon Bericht gethan werde undnierinnen keinen, er sei auch wer er wolle, übersehen noch ver-schonen, vielmehr aber ob unsern Zollregalien und herbrachten Ge-rechtigkeiten der Schuldigkeit nach festhalten und dieselben höchstenVermögens in Acht nehmen. Zu welchem Behuff er dann nicht alleinedurch die Renteischreiber einen alle ankommende Schiffe alliier mitFleifs visitieren lassen, sondern auch selbst binnen den Quartalen zumöftern die Zollstädte besuchen und, wie von den Zöllnern ihre Dienstebestellet werden, Nachfrage thuen, und da er Unfleifs bei ihnen ver-merkte, sie darumb ernstlich zur Rede setzen oder nach Befindung,zumal da er von ihnen Untreue oder etwas verdächtiges verspüreteoder erführe oder selbsten in seinem Anwesen gewahr würde, die-selben ihrer Dienste mit unserm Vorbewust entsetzen und anderetüchtige an ihre Stelle uns wieder vorschlagen soll. Wurden auchünverzollete oder verschwiegene Güter von Zöllnern und Zoll-bereuthern angehalten, soll er solches uns oder unsern Kammer-direktorn und Amptsräten berichten, damit der Strafe halber die Ge-bühr erkannt werden könne. Wie er dann ohne unserm Schein vondergleichen angehaltenen Gütern aus dem Arrest oder Zöllen nichtsWegzunehmen gestatten oder nachgeben soll, bis benannter unserA'uptsräte Erkenntnus der Straffe erfolget und wir der Straffe halber«ontentieret sein. Da aber geringschätzige Sachen, die nichts sondersa üf sich hätten, versehen würden, denen kann er seiner Diskretionn ach zu unserm Besten gebührliche Mafs geben.

Wann auch bis anhero die altmärkische, priegnitzirische undteils mittelmärkische Städte sich unterstanden, die Uhrbede- undGerichtsgelder, welche stehende und fixa sein, so auch das Alte undfrembde Biergeld, Bauer-Ziese und anders einzunehmen und ihresGefallens, welches ihnen nicht gebühret, zu verwenden, so soll er ob-stehende Forderung in fleifsige Acht nehmen, bei den Städten undandern, so solche Gelder angegriffen, oftmalige Anmahnung thuenun d, was sie zur Ungebühr gehoben, wiederumb ehistes zur Renteischaffen lassen und doferne Verzug vorgehen sollte, uns unterthänigst