Nr. 67. Amtskammerordnung. 651
Kammer eingeben soll, wieviel Holz verthan, wohin es verbraucht undwas für Unkosten darauf gewandt worden.
15) Sollen sie über dasjenige, was bei Hoff an Gewürz, Ochsen,Hammel, Putter, Brot, Getränk und Futterkorn uf ein oder ein halbJahr von Nöten, Überschläge machen und an uns bringen, damit inZeiten derer Stück halben, die aus den Ämbtern nicht verlangt wer-den können, zumal do dieselben zum meisten Teil verarrendieret,Geld dazu verordnet werde, auf dafs solche mit Vorteil verhandeltund hernaeher nicht aufs teuerste im Notfall gesuchet werden dürfen.
16) Zum 16. ordnen und wollen wir, dafs unser Ambtskammer-sekretarius und Kammerschreiber unsern Ambtsräten, Kammer- undVizekammermeistern gebührenden Respekt und Gehorsam!) leisten und,do sie nicht verschickt, täglich auf der Ambtskammer zu gewöhnlichenStunden aufwarten und was einem und dem andern zu konzipieren°der ad mundum zu bringen befohlen wird, mit schuldigem Fleifsverrichten, und sollen sie den Inhalt aller Befehle und Schreiben, sotäglich bei der Kammer ausgefertigt werden, in das geordnete Buchzu künftiger Nachricht inseriern.
17) Wie sie dann nichts weniger auch aus unsern Reskripten, soan die Ambtskammer abgehen, und was für Relationes an uns darauferfolgen, die Kontenta extrahiern und in einem besondern darzue ein-gebundenen Buch einschreiben, damit man von einer jedweder Sacheden Rekurs haben und sich daraus ersehen möge, und wann solchesgeschehen, sollen alle Akta bei der Anibtskammer-Registratur von demVizekammermeister jedes an seinem gehörigen Ohrt beigeleget und ver-wahret werden.
18) Die Tagezettel und Wochenrechnungen bei Hoff, in Küchen,Keller, Silberkammer und Futterboden!, ungleichen alle Ämbter-,Kammer-, Lizent- und Hofschneiderei-Reclmungen, soll unser Kammer-schreiber George Friederich Fehr mit Fleifs durchlegen, die Korn-,Viehe-, Küchen- und Kellerrechnungen der Ämbter gegen die Gelt-rechnung halten und konferiern, ob auch all dasjenige, was verkauft,a n Geld zur Einnahme gesetzt, und do er was unrichtiges darin be-findet, dasselbe notiern, damit es bei deren Abnahme beobachtet unddie Gebühr darinnen verordnet werden möge.
19) Die Inventaria bei Hoff, über die Silberkammer, Tapeten,Hoffküchen, Konditorkammer, Keller, an allerhand Geschirren, zinnernGefäfs, an Schüsseln, Tellern und Flaschen und insonderheit über dieRüstkammer sollen jährlich die Kamnierschreiber, so in specie jedesmaldorzu verordnet, übersehen und dasjenige, was zugezeugt oder umb-gemacht oder weggekommen, mit Fleifs notiern und unsern Ambts-