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1 (1895) Die Centralstellen der Kammerverwaltung. Die Amtskammer, das Kassenwesen und die Domänen der Kurmark
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Nr. 67. Amtskammerordnung. 549

und Partsachen aber, die nicht zu unser Ambtskammer gehören, anihren Ort verwiesen werden.

5) Wir verordnen auch zum fünften, dafs unsere Ambtsräte,Kammer- und Vizekammermeister trnartaliter sich mit unserm Ambts-r at und Hoffrentmeister Andreas Kofseln zusammenthun und über dieeingebrachte Zollgefalle eine solche Austeilung machen und dahinsehen sollen, damit wir von unsern Offizierern, Räten und BedientenWegen ihrer hintersteiligen Besoldungen und Unterhalts nicht molestieret,Sondern, soviel möglich, deshalb verschonet bleiben mögen.

6) Sollen unser Ambtsräte, Kammer- und Vizekammermeister derHandwerker Zettel, wann sie vorhero wegen gefertigter Arbeit ufsNegste bedungen und richtig befunden, unterschreiben, welche alsdannbei unser Hoffrentei bezahlet werden sollen.

7) Betreffend vors 7. unsern kurfürstlichen Hoffstadt sollen unsereAmbtsräte und Kammermeister unserm Hoffmarschalln und teputierteuOffizierern uf ihr Anlangen in allen vorfallenden Sachen mit gutem«at und Hülf assistiern und dasjenige, was zur Befürclerung undAufnehmung unsers Nutzens und zu Verhütung unsers Nachteils ge-reicht, verordnen. Insonderheit sollen sie dahin verdacht sein, dafs°ei unser Hoffhaltung zu unserm Despekt kein Mangel vorgehe und,do sie hierzu nicht Mittel wissen, es an uns unterthänigst bringen undVorschläge thun, damit in Zeiten die Notturft mit Vortel geschafftu nd eingekauft werde.

8) Die Tage- und Wochenrechnungen, was in Küch, Keller,Silberkammer nnd Futterboden aufgehet, sollen hinfüro unsere Ambts-räte und Kammermeister, wie auch unser verordneter Hoffmarschall,Schlofshaubtmanu und Oberschenk mit Fleifs durchsehen und daraufa cht geben, dafs uns nichts zu Schaden gehen möge, welche Tage-Ze ttel mit den Wochenrechnungen und, wann die Quartal herbei, dieWochenrechnungen gegen den Quartalrechnungen gehalten und dabeila acht genommen werden, dafs dasjenige, was bei deren AbnahmeUn ordentlichs vorfällt, ungesäumbt abgeschafft werde.

9) Zum 9. sollen unsere Ambtsräte und Kammermeister nichta uein die Ämbterrechnungen, so allbereit längst betagt und bei vorigerAßibtsräte und Kammermeisters Zeiten meist ufgewachsen, sondern auch^ejenigen von denen Ämbtern, so noch nicht verarrendieret sein undJährlichen uf Trinitatis einkommen müssen, abnehmen und die dabeiVoi 'fallende Mängel fleifsig protokolliern und do befunden wurde,^ al s einer oder der ander Beambter etwas im Rest verbleibt, so inRechnung nicht passieren kann, soll er zu dessen Erstattung undZahlung angehalten werden.