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1 (1895) Die Centralstellen der Kammerverwaltung. Die Amtskammer, das Kassenwesen und die Domänen der Kurmark
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648 II. 1. Zur Geschichte der mark. Kammer- und Kassenverwaltung. [1652.

2) Vors ander sollen sie ingesambt, inhalts ihrer Bestallungen,über unsere kurfürstliche Hoheit und Reputation, wie auch über alleunsere Ordnungen bei Hoff, die allbereit vorhanden oder künftig auf-gesetzt werden möchten, halten, do aber etzliehe bei dem langwierigenKriegswesen in Abnehmen kommen, solche anderweit revidiern, die-selbe bessern und mit unserm Vorwissen aufs neue verfertigen undund drücken lassen.

Insonderheit erfordert die Notturft, die Fischordnung, welche ao.1551 und 1574 in Druck ausgangen, uf ein neues aufzusetzen unddarin eine Gewifsheit zu machen, was für Fischerzeugk uf der Spreueund Havel und angelegenen Wässern geführt und wie ein jedes Garnund Hamen an der Weite der Maschen und eisern Spähn, wie auchdie Körbe beschaffen sein sollen, weil in etzlichen Jahren ein grofserund schädlicher Mifsbrauch eingerissen und mit denen vom Adel, souf erwähnten Strömen Fischereigerechtigkeit haben, viel Streit vor-gefallen.

3) drittens sollen sie alle Supplikationes, Berichte und andereSchreiben, so in unsere Ambtskammer gehören, mit Fleifs vorlesen undcommunicato consilio in Deliberation ziehen und, was ins gemein permajora und conformia vor gut befunden würde, hindangesetzt allenandern Respekt zu Werke richten, sollte aber einem oder dem andernhernacher der Sachen zum besten noch etwas einfallen, soll ihme solcheszu erinnern unbenommen sein.

Wann man sich nun einer einhelligen Meinung entschlossen, solldie Notturft darauf durch den Sekretarium und Kammerschreiber auf-gesetzt und hernacher die Konzepta in pleno consilio abgelesen, vonden anwesenden Kollegen unterzeichnet und unserm Ainbtskammer-sekret ausgefertigt werden.

Do aber wichtige Sachen vorfallen, sollen diejenige unsere Räteund Kammermeister, die in eines jedem Expedition laufen, die Not-turft selbst zu Papier bringen und also einer dem andern subleviernhelfen.

4) Was vors vierte, die Justitien und Partsachen, do wir oderunsere Ämbter interessiert, belangt, sollen dieselbige durch den hoch-gelahrten , unsern Präsidenten des geistlichen Konsistorii, Kammer-gerichts- und Amtsrat, Em Joachim Kemnitzen der Rechten Doktornferner, wie bishero geschehen, treulich verrichtet und dorinnen mitunser Ambtsräte und Kammermeister Vorwissen und Gutachten derGebühr verfahren und darauf Verhören, wo es nötig, angesetzt, undwas dem Rechten gemäfs, verabschiedet. Alle unnötigen Verhören