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1 (1895) Die Centralstellen der Kammerverwaltung. Die Amtskammer, das Kassenwesen und die Domänen der Kurmark
Entstehung
Seite
647
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Nr. 66. Kammerreform. Nr. 67. Amtskammerordnung. 647

67.Amtskammer-Ordnung \ 0. D. 2 [1652].

Ungezeichnetes Reinkonzept. Haus-Arch. R. 35.

[Gründe für den Erlafs einer Amtskammer-Ordnung. 1) Geschäfts-stunden. 2) Aufrechterhaltung und Revision der bestehenden Hoford-nungen, insbesondere der Fischerei-Ordnung. 3) Kollegialische Geschäfts-ordnung. 4) Domanial-Gerichtsachen. 5) Holzgefälle. 6) Handwerker-Rechnungen. 7) Verhältnis zum Hofmarschall. 8) Hofhaltungs-Rech-nungen. 9) Rentei-Rechnungen. 10) Domänenvisitationen. 11) Berg- undHüttenwesen. 12) Bauwesen der Ämter. 13) Domänen - Beamte und-Rechnungen. 14) Brennholz und Kohlen für den Hof. 15) Viktualienfür den Hof. 16) Amtskammor-Sekretär und -Schreiber. 17) Registrande.18) Hofrechnungen. 19) Hofinventaria. 20) Verhältnis zum Kurfürstenund zu den Geheimen Räten.]

Von Gottes Gnaden 3 wir Friderich Wilhelm ete. geben unsernAmbtsräten, Kammer- und Vizekammermeistern gnädiglichen zu ver-nehmen, dafs wir zwar unsers Teils liebers nicht gesehen, dann dal'shei unser kurfürstlichen Regierung, die wir nunmehr durch GottesGnadt in das 12te Jahr geführet, dasjenige, was zu guter, beständigerOrdnung erspriefslichen, bei unserm Hoffwesen allhie zu Kölln an derSpreue zu Werk gerichtet werden mögen, so hat doch solches, weilwir uns anfangs etzliche Jahr über in unserm Herzogtumb Preufsenaufgehalten, hernacher unterschiedliche Reisen in unsere klevische Landeverrichten müssen, nicht geschehen können.

Dahero wir zur Verhütung besorgenden Inkonvenientien und Zer-rüttungen und zu besser Fortstellung unsers kurfürstlichen Hoffstadts,nachm Exempel anderer wohlbestallten Politien, durch unsere ver-ordnete geheimbte Räte eine eigentliche. Verfassung und OrdnungWachen zu lassen bewogen worden, wornach sich unsere Ambtsräte,Kammer- und Vizekammermeister hinfüro gehorsamblichen zu richten,hevorab, weil, wie unterthänigst bericht worden, dafs niemalen einigegewisse Kammerordnung gewesen und zum Stande gebracht.

1. Wollen demnach anfänglichen, dafs vorgedachte unsere Ambts-r äte und Kammermeister täglichen, wann es die Not erfordert, umbacht Uhr morgens und des Nachmittags umb zwei Uhr uf unserAmbtskammer zusammenkommen und bis gegen elf Uhr des Mittagsu nd des Abends umb fünf aufwarten sollen.

1 Eine ältere Archiv- oder Registraturbezeichnung lautet: „Amtskammer- undHoffstaatsordnung 1652".

2 Vergl. o. S. 170 Anm. 1.

3 Im Auszuge gedruckt bei Isaacsohn, Reform S. 206 ff.